Leihmutterschaft: In Deutschland verboten, aber Adoption zum Wohl des Kindes möglich
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- Grundsätzlich ist eine Leihmutterschaft in Deutschland verboten.
- Das Embryonenschutzgesetz verbietet jegliche ärztlichen Leistungen bei Leihmutterschaften und stellt diese unter Strafe.
- In Deutschland gilt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
- Ein Gericht erlaubte die Adoption, da sie dem Wohl des Kindes diene.
Leihmutterschaft in Deutschland verboten
Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verbietet es Ärzten in Deutschland, bei einer Leimutterschaft tätig zu werden. So dürfen sie weder eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen noch dürfen sie eine Leihmutter künstlich befruchten. Der Versuch ist bereits strafbar. Ebenso ist die Vermittlung von Leihmüttern nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz verboten.
Auch in anderen europäischen Staaten ist die Leihmutterschaft verboten – allerdings mit einigen Ausnahmen. So ist in Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und der Ukraine eine Leihmutterschaft erlaubt. Außerhalb Europas ist diese Praxis vor allem in den USA und in Indien erlaubt.
Welche Probleme gibt es bei der Anerkennung der Elternschaft?
Haben Sie sich Ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutterschaft im Ausland erfüllt, müssen Sie mit einigen Problemen rechnen. Denn in Deutschland gilt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat, also die Leihmutter. Nach der in Deutschland geltenden Rechtsauffassung sind die „Wunscheltern“ deshalb nicht mit dem Kind verwandt. Daher erwirbt es über sie auch keine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt.
Allerdings konnte in der Vergangenheit die rechtliche Abstammung nach deutschem Recht hergestellt werden, wenn das Kind von einem deutschen Vater abstammt, die Leihmutter nicht verheiratet war und der Vater mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde (BGH, Beschluss v. 10.12.2014, Az.: XII ZB 463/13).
Kindeswohlerwägungen bei Adoption und Leihmutterschaft
In einem anderen Fall ging es um Zwillinge, die mithilfe einer Eizellenspende und einer Leihmutter in den USA geboren worden waren. Der Samenspender und dessen Lebenspartner kümmerten sich seit der Geburt der beiden Kinder um diese und lebten weiterhin in einem intakten Familienverhältnis zusammen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die beiden von einer Leihmutter geborenen Zwillinge vom Lebenspartner des leiblichen Vaters adoptiert werden können. Die Adoption diene laut dem Gericht dem Kindeswohl. Zuvor hatte das Amtsgericht Düsseldorf eine Adoption abgelehnt. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.03.2017, Az.: II-1 UF 10/16)
Ebenso erging es einem deutschen Paar, das ihr Kind von einer ukrainischen Leihmutter austragen ließ und es anschließend in Deutschland adoptieren wollte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte dies abgelehnt. Es sah in der Leihmutterschaft eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis. Das Ehepaar legte beim Oberlandesgericht Frankfurt Beschwerde ein und hatte Erfolg: Das OLG hat die Adoption erlaubt, da sie dem Wohl des Kindes diene. Das Kind darf von seiner genetischen Mutter adoptiert werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18).
(COL)
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