Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen einer inklusiven Beschulung

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.02.2015 (AZ: L 2 SO 3641/13; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Kosten für eine notwendige Schulbegleitung einer geistig behinderten Grundschülerin mit Down-Syndrom bei dem Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu tragen sind, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden ist und das Wahlrecht der Eltern zu beachten hat. Der beklagte Sozialhilfeträger wurde deshalb mit dem Einwand ausgeschlossen, dass eine bei Besuch einer Regelschule erforderliche Schulbegleitung beim Besuch einer Sonderschule nicht erforderlich sei. Weiter führte das Landessozialgericht in seiner Entscheidung aus, dass die Schulbegleiterinnen gerade keine Lehrinhalte vermittelten, sondern lediglich unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbrachten. Damit hätten die Schulbegleiterinnen keine sonderpädagogischen Aufgaben wahrgenommen.

Insoweit wird vom Landessozialgericht Baden-Württemberg erneut die Rechtsprechung bestätigt, wonach für eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers maßgeblich ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers bzw. der Lehrerin umfasst.

In der Praxis ist oft umstritten, ob für eine Schulbegleitung bzw. einen Integrationshelfer eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bzw. des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung besteht, da die pädagogische Förderung von Schülern in erster Linie Aufgabe der Schulen ist. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg stellt klar, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung ggf. dann zu tragen hat, wenn sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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