Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII / 1.Teil: SGB II (ALG II / „Hartz IV“)

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Reicht das Einkommen eines Menschen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er unter Umständen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Seit 2005 werden diese Leistungen zumeist in Form des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II/„Hartz IV") oder in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt.

Wegen des Nebeneinanders dreier Sozialleistungen zur Existenzsicherung kommt der Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII besondere Bedeutung zu. Da für bedürftige erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren nunmehr das SGB II maßgeblich ist, bleibt nur ein kleiner Personenkreis, der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt haben kann.

In der Praxis entstehen oftmals Probleme bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV") nach dem SGB II, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Personenkreis der 18- bis 64-jährigen, weil eine Zuordnung nach dem Merkmal der „dauernden vollen Erwerbsminderung" vorzunehmen ist, welches regelmäßig eine medizinische Begutachtung erforderlich macht.

I. Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 09.02.2010 Az.: 1 BvL 1/09) wurden zum 01.01.2011 zahlreiche Änderungen bei den Leitungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / „Hartz IV") vorgenommen. Die Bundesregierung hat auch begriffliche Änderungen vorgenommen. Der frühere Hilfebedürftige heißt jetzt Leistungsberechtigter, die Regelleistung heißt jetzt Regelbedarf. Entgegen der ursprünglichen Bestrebungen der Bundesregierung wird die im Volksmund als „Hartz IV" bezeichnete Grundsicherung nicht durch den Begriff „Basisgeld" ersetzt. Kanzleramt und Bundesarbeitsministerium verständigten sich darauf, diesen Begriff nach der Neuregelung der Grundsicherung nicht zu verwenden.

Kostenträger der Arbeitslosengeld II-Leistungen ist die Agentur für Arbeit, die kreisfreien Städte oder Kreise (Kommunen). Ansprechpartner sind die örtlichen Job Center.

1.Voraussetzungen

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (65. bis 67. Lebensjahr),

- erwerbsfähig sind (§ 8 SGB II / Mind. drei Stunden täglich auf dem allg. Arbeitsmarkt), hilfebedürftig sind (§ 9 SGB II) und

- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähig ist nach der gesetzlichen Definition in § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Hilfebedürftig (§ 9 SGB II) ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann.

Die Leistungen sind antragsabhängig.

Das Arbeitslosengeld II besteht aus folgenden Komponenten:

- Regelbedarf (§ 20 SGB II)

- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Daneben werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Die Beiträge von arbeitslos gewordenen Selbstständigen die privat krankenversichert waren, wurden in der Vergangenheit nur bis zur Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge übernommen. Nach einem am 18.01.2011 verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 4 AS 108/10 R) müssen die an die private Krankenversicherung zu zahlenden Beträge nunmehr bis zur Höhe des Basistarifs nach § 12 Abs. 1c VAG übernommen werden. Diese Entscheidung beendet die Ungleichbehandlung der privat Versicherten zu den freiwillig gesetzlich Versicherten, die Gefährdung des Existenzminimums der Betroffen und schließt einmal mehr eine Lücke, die der Gesetzgeber gerissen hatte.

Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:

- Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berücksichtigt (§ 28 f. SGB II).

- Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II)

- Einmalsonderleistungen (§ 24 Abs. 3 SGB II / Erstausstattung / Therapeutische Geräte),

- Sonderleistungen bei sog. „Härtefällen", d.h. für laufenden, unabweisbare Sonderbedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II; s. a. Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 Az.: 1 BvL 1/09). Bsp.: Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (Fahrt- und Übernachtungskosten), nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion), Putz- und Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer etc. etc..

Bisher wurden in der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt. Hierdurch wurde ein monatlicher Rentenanspruch von 2,09 Euro für ein Jahr Leistungsbezug aufgebaut und Wartezeiten erfüllt. Diese Rentenbeitragszahlungen entfallen ab Januar 2011 für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Zeiten des Leistungsbezuges werden ab Januar 2011 als Anrechnungszeiten gewertet, mit entsprechenden Auswirkungen auf die verschiedenen Rentenformen.

2. Regelbedarf § 20 SGB II

Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch den Regelbedarf. Dieser hat die gleiche Höhe wie der Regelbedarf der Sozialhilfe (s. a. unten). Die Höhe orientiert sich dementsprechend an Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe, die nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz bestimmt werden. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet.

Seit dem 01.01.2011 betragen die Regelbedarfe:

Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Prozent des

Regelbedarfs

Betrag

in €

alleinstehende Person

100

364

allein erziehende Person

100

364

Volljährige Person mit minderjährigem Partner

100

364

alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderjährige Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (s. a. Anmerkung)

80

291

Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils

90

328

Kind ab Beginn des 15. Lebensjahres (s. a. Anmerkung)

75,55

275 (287)

Kind ab 7 und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Sozialgeld s. a.. Anmerkung)

66,48

242 (251)

Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Sozialgeld s. a. Anmerkung)

58,52

213 (215)

Anmerkung: Nach der Neubemessung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 09.02.2010 Az.: 1 BvL 1/09) liegt die neue Regelleistung für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene bei 364,00 €. Das ist eine minimale Steigerung um 5,00 €. Bei der Berechnung wurden Neubewertungen gegenüber der damaligen Bemessung vorgenommen. Die Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 bildet - wie verfassungsrechtlich geboten - mit ca. 230 Positionen die Grundlage der Berechnungen.

In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde bei der Berechnung erstmals gesondert die kinderspezifischen Bedarfe und auf eine prozentuale Ableitung verzichtet. Dabei wurde ein verminderter Regelbedarf für Kinder festgesetzt. Die Regelbedarfe der Kinder bis zum vollendete des 6. Lebensjahrs wurden von 215,00 € auf 213,00 € (2,00 € weniger), für Kinder ab 7 und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 251,00 € auf 242,00 € (9,00 € weniger) und ab dem 15. Lebensjahr von 287,00 € auf  275,00 € (12,00 € weniger) abgesenkt. Diese rechnerische Senkung wird in der Praxis jedoch nicht umgesetzt. Den Familien die Leistungen nach dem SGB II enthalten sollen im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gebotenen Umstellung der Berechnungsmethodik für die Kinderregelsätze keine Senkung zugemutet werden. Diesen Familien kommt Vertrauensschutz zu, da sie sich auf die bisherigen Regelsätze eingestellt haben. Bei zukünftigen Steigerungen wird der Überzahlbetrag gegenüber dem statistisch ermittelten Wert angerechnet.

Das Sozialgeld nach §§ 19 und 23 SGB II ist eine spezielle Leistung im Sozialsystem, welche die Sozialhilfe aus dem SGB XII für hilfebedürftige Personen ersetzt, die nicht erwerbsfähig sind, mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der selbst dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII (s. a. unten) haben.

Vom Regelbedarf erfasster Bedarf (Stand 2011)

Betrag in €

Nahrung, Getränke (35,5 %)

129,24

Bekleidung, Schuhe (8,4 %)

30,58

Wohnung, Energie (8,36 %)

30,42

Möbel, Haushaltsgeräte (7,58 %)

27,58

Gesundheitspflege (4,3 %)

22,92

Verkehr (6,3 %)

15,68

Telefon, Internet, Nachrichtenübermittlung (8,83 %)

32,15

Freizeit, Kultur, Unterhaltung 11,04 %)

40,20

Beherbergungs- und Gaststättenleistungen (1,98 %)

7,20

Bildung (0,38 %)

1,40

Sonstige Waren und Dienstleistungen (7,32 %)

26,66

Alkoholische Getränke, Tabak

-

Summe gerundet

364,00 € (Stand 2011)

3. Mehrbedarf § 21 SGB II

Ein Mehrbedarf für Schwangere, Behinderte, allein Erziehende und für kostenaufwändige Ernährung wird durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung abgegolten (Mehrbedarfe).

Behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. derzeit 127,00 € (vgl. § 21 Abs. 4 SGB II). Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt, d.h. individuell festgelegt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Für Leistungsberechtigte wird nun ebenfalls ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z.B. Durchlauferhitzer) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 22 SGB II erbracht werden.

Mehrbedarfe

Prozent des Regelbedarfs

Betrag

in €

- allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahre

36

131

- allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre

36

131

- allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je

12

44

- allein erziehende Person für ein Kind von 7 bis 17 Jahre

12

44

- allein erziehende Person für zwei Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, je

12

44

- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche

17

62

- behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX)

35

127

- kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen

individuell

individuell

- Warmwasser (s. a. § 21 Abs. 7 SGB II)

0,8 bis 2,3 der jeweiligen Regelbedarfsstufe


4. Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf erhalten Arbeitslosengeld II Empfänger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Diese Kosten stehen in kommunaler Hoheit und richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie werden deshalb grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet. In der Stadt Hannover erkennt das Job Center Region Hannover (Stand 2009) folgende Werte als angemessen an:

Personenzahl

Miete und Betriebskosten

qm

1 Person

385 €

50

2 Personen

468 €

60

3 Personen

556 €

75

4 Personen

649 €

85

5 Personen

737 €

95

je weitere Person

88 €

10

Heizkosten werden in zustehender Höhe erbracht und errechnen sich im Regelfall aus der Wohnfläche und den tatsächlichen Heizkosten je qm. Die vom Job Center Region Hannover als angemessen angesehene Heizkostenobergrenze beträgt bei Beheizung mit Öl 1,65 € je qm monatlich und bei Gas und Strom 1,25 € je qm monatlich.

5. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Einkommen

Einkommen und Vermögen müssen in bestimmten Umfang vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Vermögen ist das, was eine Person an in Geld messbaren Gütern zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits hatte; alles was sie während des Bezugs der Hilfeleistung wertmäßig hinzufließt, wird als Einkommen gewertet. Einzelheiten sind in §§ 11 ff. SGB II geregelt.

Der Erwerbstätigen-Freibetrag ist in § 11 b SGB II festgelegt. Von dem Nettoerwerbseinkommen wird gemäß § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein pauschaler Freibetrag von 100,00 € monatlich abgezogen, ein sogenannter Grundfreibetrag. Sofern das Bruttoerwerbseinkommen monatlich 400,00 € übersteigt, können an Stelle des Grundfreibetrags die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.

Darüber hinaus wird nach § 11 b Abs. 3 SGB II vom Nettoerwerbseinkommen ein weiterer Zusatzfreibetrag abgesetzt. Dieser beträgt:

- 20 Prozent von dem Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 € beträgt, und

- 10 Prozent von dem Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt.

Bruttolohn

Grundfreibetrag nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II

Zusatzfreibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II

Gesamtfreibetrag

100 €

100 €

-

100 €

200 €

100 €

20 €

120 €

400 €

100 €

60 €

160 €

600 €

100 €

100 €

200 €

800 €

100 €

140 €

240 €

1.000 €

100 €

180 €

280 €

1.100 €

100 €

180 € + 10 €

290 €

1.200 €

100 €

180 € + 20 €

300 €

1.500 €

100 €

180 € + 50 €

330 €

Vermögen

Zweckfreier Grundfreibetrag (§ 12 Abs. 2 SGB II):

Vermögen bleibt unberücksichtigt, soweit es die folgenden Freibeträge nicht übersteigt:

Frei verfügbares Vermögen

Personen die vor dem 01.01.1958 geboren sind

Personen die nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren sind.

Personen die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

Personen die vor dem 01.01.1948 geboren sind (Bestandschutz)

Grundfreibetrag

(Minimum):

150,00 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 3.100,00 €

150,00 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 3.100,00 €

150,00 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 3.100,00 €

520,00 € je vollendetem Lebensjahr (§ 65 Abs. 5 SGB II)

Maximal jedoch:

9.750,00 €

9.900,00 €

10.050,00 €

33.800,00 €

Freibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)

750,00 €

750,00 €

750,00 €

750,00 €

Die angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner (§ 12 Abs. 2 SGB II).

Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Der Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € gilt auch für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II).

Eine zusätzliche private Altersvorsorge mit unwiderruflicher Zweckbindung (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) ist ebenfalls vor der Verwertung geschützt. Für jede Form der Altersvorsorge bei unwiderruflichem Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestandes gibt es zusätzliche Freibeträge.

 Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II): Für jeden Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft, soweit angemessen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.07 (Az.: B 14/7b AS 66/06R) ist die Angemessenheit eines PKW im Regelfall allein nach dem Verkehrswert zu bestimmen und mit 7.500,00 € anzusetzen. Ein höherer Vermögensschutz kann in ganz besonderen Einzelfällen vertretbar sein, z.B. bei speziell umgerüsteten Fahrzeugen für einen behinderten Menschen.

Ein angemessener Hausrat sowie ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung sind als Vermögen geschützt.

Vermögen soweit es nachweislich der baldigen Beschaffung oder Erhaltung des Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit diese zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wird, ist ebenfalls geschützt.


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