Leitende Angestellte – Basis-Tipps zu Kündigungsschutz und Arbeitszeiten

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Leitende Angestellte nehmen im Unternehmen eine Sonderstellung ein. Sie haben besondere Befugnisse und eine besondere Verantwortung. Zwar sind leitende Angestellte Arbeitnehmer, dennoch gelten für sie das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz nicht beziehungsweise nur eingeschränkt. Hier ein paar Basis-Tipps:

Wer ist leitender Angestellter?

Leitender Angestellter ist, wer Aufgaben und Funktionen innehat, nach denen man als leitender Angestellter entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz eingeordnet werden kann. Entscheidend ist somit nicht, was im Arbeitsvertrag geregelt ist, sondern ob man als leitender Angestellter tatsächlich im Unternehmen entsprechende Aufgaben und Funktionen wahrnimmt.

Definitionen dazu, wer leitender Angestellter ist, finden sich in § 5 Abs 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und in §14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist leitender Angestellter, wer nach dem Arbeitsvertrag oder nach der Stellung im Unternehmen oder Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura hat oder sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind.

Nimmt man Aufgaben waren, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens/Betriebes von Bedeutung sind aber bestehen dennoch Zweifel daran, ob man leitender Angestellter ist, so regelt das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs. 3 ebenfalls, wann man im Zweifel leitender Angestellter ist. Leitender Angestellter ist man demgemäß im Zweifel, wenn z. B. das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt das dreifache der Bezugsgröße nach §18 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches überschreitet. Derzeit (2017) liegt diese Bezugsgröße bei 36.700,00€ (West) und 31.920,00€(Ost).

Demgemäß ist leitender Angestellter, wer in den neuen Bundesländern tätig ist und ein Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 95.760,00 € hat. In den alten Bundesländern muss das Jahresarbeitsentgelt 107.100,00€ betragen.

Unterfällt man der obigen Definition, so findet das Betriebsverfassungsgesetz nur eingeschränkt Anwendung: im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber lediglich informiert aber nicht angehört werden.

Nach § 14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist leitender Angestellter, wer Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ein ähnlich leitender Angestellter ist, soweit er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.

Es kann somit sein, dass man nach dem Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter ist, nicht aber nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ein leitender Angestellter sollte sich hierzu von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wann genießt man als leitender Angestellter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Wenn man als leitender Angestellter/Führungskraft der Definition des § 14 des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt, kommt es zur Anwendung, d. h. man genießt dann den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Folglich ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn sie durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe sozial gerechtfertigt ist. Dass dem so ist, muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren darlegen und beweisen. Allerdings eröffnet § 14 des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber trotz der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen.

Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung, die ein leitender Angestellter im Unternehmen hat, soll der Arbeitgeber erleichterte Voraussetzungen haben, sich vom leitenden Angestellten zu lösen. Daher muss der Arbeitgeber den Auflösungsantrag, selbst wenn die Kündigung rechtswidrig ist, nicht begründen. Das Arbeitsgericht löst dann das Arbeitsverhältnis auf, allerdings muss der Arbeitgeber „im Gegenzuge“ an den leitenden Angestellten eine Abfindung bezahlen.

Wie eingangs erwähnt muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Betriebsrat lediglich mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, ihn aber nicht anhören. Auch das erleichtert es dem Arbeitgeber, sich vom leitenden Angestellten zu trennen.

Leitende Angestellte, Arbeitszeit und ständige Erreichbarkeit

Ob der leitende Angestellte auch nach Feierabend, am Wochenende und während des Urlaubs erreichbar sein muss, hängt grundsätzlich von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Wenn im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten geregelt sind, so muss auch der leitende Angestellte nur innerhalb dieser Arbeitszeiten verfügbar/erreichbar sein.

Praktisch betrachtet dürfte es eher die Ausnahme sein, dass im Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten feste Arbeitszeiten geregelt sind. Der Arbeitgeber kann daher im Rahmen der im Arbeitszeitgesetz geregelten Höchstarbeitszeit vom leitenden Angestellten ständige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit verlangen. Leitende Angestellte haben zudem grundsätzlich keine Vergütungserwartung, wenn sie Überstunden ableisten. Daher ist es wichtig, bereits bei der Aushandlung des Arbeitsvertrages darauf hinzuwirken, dass im Hinblick auf die „ständige Erreichbarkeit“ eine faire Regelung getroffen wird. Hierzu kann sich der leitende Angestellte vor Abschluss des Arbeitsvertrages von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Leitende Angestellte und Dienstreisen versus Arbeitszeit

Dienstreisen gehören oft zum Alltag eines leitenden Angestellten. Finden diese während der Arbeitszeit statt, sind sie zu vergüten. Finden Sie außerhalb der Arbeitszeit statt, so sind Pausen, Ruhens-und Schlafzeiten zu berücksichtigen. Unter Umständen ist zudem danach zu differenzieren, ob die Dienstreise mit dem eigenen Pkw, dem Flugzeug oder Zug angetreten wird und ob man während der Reisezeit arbeiten kann oder nicht. Hier kommt es aber auf die Einzelfallumstände und auch etwaige vertragliche Regelungen an.

Fazit

Nicht jede Führungskraft ist ein leitender Angestellter. Ob das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung kommt und ob der Arbeitgeber eine ständige Erreichbarkeit vom leitenden Angestellten verlangen kann, sollte daher im Zweifel von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

Sie sind leitender Angestellter und haben Fragen zu diesen oder anderen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ausschließlich auf die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten spezialisiert. Sie berät und vertritt Sie gerne. Rufen Sie gerne an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelder-West (Bezirk Steglitz Zehlendorf, Nähe S-Bahn Lichterfelde West) zu vereinbaren.


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