Leitfaden zum Bauträgerrecht für Bauherren und Bauträger

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Grundlagen des Bauträgerrechts und Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Das Bauträgerrecht regelt die spezifischen vertraglichen Beziehungen zwischen Bauträgern und Erwerbern von noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Immobilien. Es handelt sich um einen hybriden Vertragstyp, der sowohl kaufvertragliche Elemente (§§ 433 ff. BGB) als auch werkvertragliche Vorschriften (§§ 631 ff. BGB) in sich vereint. Das Besondere an einem Bauträgervertrag ist die Verpflichtung des Bauträgers, ein Bauwerk zu errichten und gleichzeitig das Eigentum am Grundstück oder am Erbbaurecht auf den Erwerber zu übertragen. Somit unterscheidet sich der Bauträgervertrag erheblich von einem reinen Kaufvertrag, der den Erwerb einer bestehenden Immobilie regelt, und vom Werkvertrag, der nur die Bauleistung ohne Eigentumsübertragung beinhaltet. Diese Konstellation birgt besondere Risiken, die es für beide Vertragsparteien zu beachten gilt. Für Bauträger stellt der Vertrag sicher, dass die Finanzierungsgrundlage für das Bauvorhaben durch die gestaffelten Zahlungen des Erwerbers gewährleistet ist. Der Erwerber hingegen wird durch bestimmte Regelungen, wie die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), vor finanziellen Verlusten geschützt. In der Praxis ist es entscheidend, dass die vertragliche Gestaltung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, um Missverständnisse und Konflikte während der Bauphase zu vermeiden. Ein gut strukturierter Bauträgervertrag dient als rechtliches Instrument, um alle Verpflichtungen und Rechte klar zu definieren.

Bestandteile des Bauträgervertrags: Baubeschreibung, Zahlungsplan und notarielle Beurkundung

Ein Bauträgervertrag muss mehrere essenzielle Bestandteile aufweisen, die die Rechte und Pflichten beider Parteien regeln. Der wichtigste Bestandteil ist die Baubeschreibung, die detailliert die zu erbringenden Leistungen festlegt und vor Vertragsabschluss in Textform an den Erwerber übergeben werden muss. Sie enthält genaue Angaben zu Materialwahl, Bauausführung und Ausstattung des Bauwerks. Änderungen der Baubeschreibung nach Vertragsschluss sind nur zulässig, wenn sie mit dem Erwerber schriftlich vereinbart wurden. Der Zahlungsplan regelt die Staffelung der Zahlungen nach Baufortschritt und orientiert sich an den Vorgaben der MaBV, die vorschreibt, dass Zahlungen erst bei Erreichen bestimmter Bauabschnitte erfolgen dürfen. Die notarielle Beurkundung des Bauträgervertrags ist gemäß § 311b BGB verpflichtend, um den Vertrag wirksam zu machen. Neben diesen grundlegenden Regelungen können auch Sonderwünsche des Erwerbers vertraglich festgelegt werden, sofern sie vor Baubeginn vereinbart werden. Der Bauträger hat in solchen Fällen das Recht, die Bauausführung um die gewünschten Sonderleistungen zu erweitern, allerdings kann dies zu einer Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten führen. Ein Zahlungsplan, der nach Baufortschritt gestaltet ist, schützt den Erwerber vor finanziellen Risiken, da er sicherstellt, dass nur für bereits erbrachte Leistungen gezahlt wird. Die notarielle Beurkundung des Vertrags bietet beiden Parteien zusätzliche Sicherheit und Transparenz.

Baurechtsreform 2018: Einführung des Bauträgervertrags als eigenständiger Vertragstyp

Mit der Baurechtsreform 2018 wurden wesentliche Änderungen im Bauvertragsrecht eingeführt, darunter die Definition des Bauträgervertrags als eigenständiger Vertragstyp in § 650u BGB. Zuvor wurde der Bauträgervertrag rechtlich nicht als separate Vertragsform anerkannt, sondern durch eine Kombination von Kauf- und Werkvertragsrecht geregelt. Diese Neuregelung hat zu einer erhöhten Rechtssicherheit geführt, da die Anforderungen an den Bauträgervertrag klar definiert und die Informationspflichten des Bauträgers erweitert wurden. Der Bauträger ist nun verpflichtet, dem Erwerber vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung und einen verbindlichen Bauzeitenplan vorzulegen. Der Verbraucherbauvertrag, ebenfalls Bestandteil der Baurechtsreform, sieht zudem spezielle Schutzmechanismen für Erwerber vor. Hierzu gehört insbesondere das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Erwerber können in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Ebenfalls neu geregelt wurde die Begrenzung der Abschlagszahlungen. Diese dürfen maximal 90 % des Gesamtpreises ausmachen, um sicherzustellen, dass ein ausreichender Anreiz für den Bauträger besteht, das Bauvorhaben ordnungsgemäß fertigzustellen. Die Reform hat den Verbraucherschutz erheblich gestärkt und bietet Erwerbern mehr Transparenz und Sicherheit bei der Vertragsgestaltung.

Die Baubeschreibung im Bauträgervertrag: Anforderungen und Rechtsfolgen

Die Baubeschreibung ist ein zentrales Dokument im Bauträgervertrag und muss alle wesentlichen Merkmale des Bauwerks enthalten. Die detaillierten Anforderungen an die Baubeschreibung sind in § 650j BGB und Art. 249 EGBGB geregelt. Sie muss neben den Materialien und der Ausführungsart auch die energetischen und bautechnischen Eigenschaften des Gebäudes genau festlegen. Eine unzureichende Baubeschreibung kann dazu führen, dass der Erwerber Mängelansprüche geltend macht, wenn das Bauwerk nicht den vereinbarten Qualitätsstandards entspricht. Die Baubeschreibung ist die Grundlage für die spätere Überprüfung des Bauwerks und dient als Maßstab für die geschuldete Bauleistung. Änderungen an der Baubeschreibung nach Vertragsschluss sind nur mit Zustimmung des Erwerbers zulässig. Der Bauträger hat jedoch das Recht, gleichwertige Materialien zu verwenden, wenn diese Änderungen keine Verschlechterung der Bauqualität darstellen. In der Praxis ist es häufig der Fall, dass sich Erwerber durch unklare oder unvollständige Baubeschreibungen benachteiligt fühlen, da sie die tatsächliche Ausführung der Baumaßnahmen nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen abgleichen können. Eine sorgfältige und detaillierte Baubeschreibung schützt daher beide Vertragsparteien vor späteren Missverständnissen und rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Bedeutung der Abnahme des Bauwerks im Bauträgerrecht

Die Abnahme des Bauwerks ist ein entscheidender Punkt im Bauträgerrecht, da sie den Übergang der Gefahr und den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert. Nach der Abnahme kann der Bauträger die Schlusszahlung verlangen und die Haftung für das Bauwerk reduziert sich auf die Mängelhaftung. Es gibt verschiedene Formen der Abnahme: die förmliche Abnahme, die konkludente Abnahme und die fiktive Abnahme. Bei der förmlichen Abnahme erfolgt eine gemeinsame Begehung des Bauwerks durch beide Parteien und die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, das alle festgestellten Mängel dokumentiert. Eine konkludente Abnahme tritt ein, wenn der Erwerber das Bauwerk in Gebrauch nimmt, ohne eine formelle Abnahme zu erklären. Die fiktive Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Bauträger die Abnahme anzeigt und der Erwerber nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. Bei der Abnahme können Mängel festgestellt und in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Wesentliche Mängel, die die Nutzung des Bauwerks erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Erwerber zur Verweigerung der Abnahme. In der Praxis sind unklare Abnahmekriterien ein häufiger Streitpunkt. Der Bauträger sollte daher sicherstellen, dass das Bauwerk tatsächlich abnahmereif ist, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums: Besonderheiten und typische Fehler

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums stellt eine besondere Herausforderung im Bauträgerrecht dar, da sie von der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder einem von ihr beauftragten Vertreter vorgenommen wird. Diese Abnahme ist von entscheidender Bedeutung, da sie den Beginn der Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum markiert. Typische Fehler bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums entstehen, wenn der Bauträger versucht, die Abnahme durch einen Dritten ohne Beteiligung der WEG durchzusetzen. Solche Klauseln in Bauträgerverträgen sind regelmäßig unwirksam, da sie die Rechte der Wohnungseigentümer unzulässig einschränken. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sollte die Abnahme sorgfältig prüfen und gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, um alle Mängel am Gemeinschaftseigentum zu dokumentieren. Die Abnahme ist nur dann wirksam, wenn alle wesentlichen Mängel beseitigt wurden oder der Bauträger eine angemessene Nachbesserung zugesagt hat. Ein wirksames Abnahmeprotokoll schützt die Rechte der Eigentümer und bildet die Grundlage für eventuelle Gewährleistungsansprüche.

Mängelrechte des Erwerbers: Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt

Nach der Abnahme des Bauwerks stehen dem Erwerber umfassende Mängelrechte zu. Der primäre Anspruch ist die Nacherfüllung, das heißt, der Bauträger muss den Mangel beseitigen. Gelingt dies nicht oder weigert sich der Bauträger, den Mangel zu beheben, kann der Erwerber die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Bauträger erstattet verlangen. Bei erheblichen Mängeln hat der Erwerber zudem das Recht, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Rechte bestehen sowohl für Mängel am Sondereigentum als auch am Gemeinschaftseigentum. Mängel am Gemeinschaftseigentum müssen jedoch durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab Abnahme und beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Während der Gewährleistungsfrist ist der Bauträger verpflichtet, alle Mängel, die durch unsachgemäße Bauausführung entstanden sind, zu beseitigen. Für die Geltendmachung von Mängelrechten ist es wichtig, dass der Erwerber alle Mängel fristgerecht anzeigt und seine Ansprüche ordnungsgemäß dokumentiert.

Sonderwünsche des Erwerbers: Rechtliche Behandlung und Auswirkungen

Nachträgliche Sonderwünsche des Erwerbers, wie z.B. Änderungen am Grundriss oder zusätzliche Ausstattungsmerkmale, müssen im Bauträgervertrag klar und schriftlich geregelt werden. Solche Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben und vertraglich festgehalten wurden. Der Bauträger hat das Recht, Sonderwünsche abzulehnen, wenn sie den Baufortschritt erheblich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen. Sonderwünsche können die Bauzeit verlängern und das Bauprojekt verteuern, weshalb der Bauträger berechtigt ist, die Mehrkosten an den Erwerber weiterzugeben.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und seine Bedeutung für Bauträger und Erwerber

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und hat auch für Bauträger eine besondere Bedeutung, da es die grundlegenden Rahmenbedingungen für das Zusammenleben in einem Gebäude mit mehreren Eigentümern festlegt. Der Bauträger tritt in der Anfangsphase des Bauprojekts häufig als dominierender Akteur auf, da er meist noch Eigentümer eines Großteils der Einheiten ist. Diese Stellung verleiht ihm in der Wohnungseigentümerversammlung eine starke Position, die ihn befähigt, Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen. Diese Phase endet in der Regel erst dann, wenn der Bauträger die letzte Einheit verkauft hat und die Mehrheit der Stimmrechte auf die neuen Eigentümer übergeht. Während dieser Übergangsphase entstehen oft Konflikte, da die Interessen des Bauträgers nicht immer mit denen der zukünftigen Eigentümergemeinschaft übereinstimmen. Typische Streitpunkte sind die Kostenverteilung für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder die Wahl des ersten Verwalters. Der Bauträger hat das Recht, in der Teilungserklärung, die vor Abschluss des Bauträgervertrags erstellt wird, festzulegen, welche Gebäudeteile als Sondereigentum und welche als Gemeinschaftseigentum gelten. Änderungen an dieser Teilungserklärung können jedoch nur mit Zustimmung aller beteiligten Eigentümer vorgenommen werden. Die Teilungserklärung bestimmt somit nicht nur die Rechte und Pflichten der Eigentümer, sondern beeinflusst auch die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Durch die WEG-Reform 2020 wurden wesentliche Änderungen im Wohnungseigentumsrecht vorgenommen, die sowohl die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums als auch die Entscheidungsbefugnisse der Eigentümergemeinschaft beeinflussen. Die Reform erleichtert insbesondere die Beschlussfassung über bauliche Maßnahmen, die dem Gemeinschaftseigentum zugutekommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nun mit einfacher Mehrheit über Maßnahmen beschließen, die den Erhalt, die Modernisierung oder die Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen. Diese Änderung ermöglicht eine schnellere und effektivere Entscheidungsfindung innerhalb der WEG und verringert den Einfluss des Bauträgers auf die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Zudem wurde die Rolle des Verwalters durch die Reform gestärkt: Der Verwalter hat nun umfassendere Entscheidungsbefugnisse und kann unter bestimmten Umständen auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ergreifen. Diese Professionalisierung der Verwaltung soll sicherstellen, dass notwendige Maßnahmen schneller umgesetzt werden, was insbesondere bei dringenden Instandhaltungsarbeiten von Vorteil ist.

Auswirkungen der WEG-Reform 2020 auf die Rolle des Bauträgers

Die WEG-Reform 2020 hat den Einfluss des Bauträgers innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft deutlich verringert. Vor der Reform hatten Bauträger häufig durch die Eigentümerversammlung und die Bestellung des Verwalters eine weitreichende Kontrolle über die Belange der WEG, da sie oft die Mehrheit der Stimmrechte innehatten. Mit der Reform ist nun sichergestellt, dass auch einzelne Wohnungseigentümer mehr Mitspracherechte bei der Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums haben. Der Verwalter kann nach der Reform eigenverantwortlich handeln und bauliche Maßnahmen durchführen, wenn diese zur Instandhaltung oder zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind. Diese Änderungen führen dazu, dass Bauträger weniger Einfluss auf die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nehmen können, sobald die WEG vollständig gebildet wurde. Für Bauträger bedeutet dies eine Anpassung der bisherigen Praxis, da sie nicht mehr durch ihre Vormachtstellung die Belange der WEG dominieren können. Zugleich stärkt die Reform die Entscheidungsfreiheit der Eigentümergemeinschaft, was häufig zu einer besseren Durchsetzung der gemeinschaftlichen Interessen führt.

Für Erwerber bedeutet die Reform einen besseren Schutz ihrer Interessen, da die WEG nun schneller auf bauliche Mängel reagieren kann und der Einfluss des Bauträgers auf die Entscheidungsprozesse deutlich geringer ist. Insbesondere die Möglichkeit, bauliche Maßnahmen nun auch ohne die Zustimmung des Bauträgers durchführen zu können, wenn die Maßnahme dem Erhalt oder der Verbesserung des Gemeinschaftseigentums dient, stellt einen wichtigen Fortschritt dar. Auch der neue rechtliche Rahmen für die Bestellung und Abberufung von Verwaltern gibt den Wohnungseigentümern mehr Kontrolle über die Verwaltung ihres Eigentums. Dies reduziert die Abhängigkeit von Bauträgern erheblich und gibt der WEG mehr Eigenständigkeit.

Verbraucherrechte und Schutzmechanismen bei Bauträgerverträgen

Im Bauträgerrecht stehen die Rechte des Erwerbers als Verbraucher im Vordergrund, da diese häufig in einer schwächeren Verhandlungsposition gegenüber dem professionell agierenden Bauträger sind. Ein zentrales Instrument des Verbraucherschutzes im Bauträgerrecht ist das Widerrufsrecht, das Erwerbern zugestanden wird, wenn der Bauträgervertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Der Erwerber kann in einem solchen Fall innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Diese Regelung schützt den Erwerber vor übereilten Entscheidungen und stellt sicher, dass er den Vertrag in Ruhe prüfen kann. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist, dass der Erwerber als Verbraucher handelt, d.h., dass der Kauf der Immobilie nicht für gewerbliche Zwecke erfolgt. Weitere Schutzmechanismen für Verbraucher umfassen die erweiterten Informationspflichten des Bauträgers. Der Bauträger muss dem Erwerber vor Vertragsschluss eine vollständige Baubeschreibung sowie einen Bauzeitenplan zur Verfügung stellen. Diese Dokumente geben dem Erwerber eine klare Vorstellung davon, welche Leistungen der Bauträger schuldet und wie der Baufortschritt geplant ist. Verstößt der Bauträger gegen diese Informationspflichten, kann der Erwerber den Vertrag anfechten oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ein weiterer wichtiger Schutzmechanismus ist die Regelung der Abschlagszahlungen. Gemäß § 650m BGB dürfen Bauträger maximal 90 % des Kaufpreises in Form von Abschlagszahlungen verlangen, bevor das Bauwerk vollständig fertiggestellt ist. Diese Begrenzung schützt den Erwerber vor dem Risiko, hohe Zahlungen zu leisten, ohne dass die Bauleistungen entsprechend erbracht wurden. Die letzten 10 % des Kaufpreises werden erst nach der Abnahme des Bauwerks fällig, was sicherstellt, dass der Bauträger einen Anreiz hat, das Bauwerk ordnungsgemäß fertigzustellen. Der Erwerber hat dadurch eine stärkere Verhandlungsposition, wenn es während der Bauphase zu Problemen kommt. Die Regelungen zur Absicherung der Zahlungen durch eine Bankbürgschaft oder eine Fertigstellungsversicherung stellen sicher, dass der Erwerber im Falle einer Insolvenz des Bauträgers nicht sein gesamtes Investment verliert. Diese gesetzlichen Schutzmechanismen sind darauf ausgelegt, das finanzielle Risiko des Erwerbers zu minimieren und ihn vor den Folgen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers zu schützen.

Insolvenz des Bauträgers: Risiken und rechtliche Möglichkeiten für den Erwerber

Die Insolvenz des Bauträgers ist eines der größten Risiken für den Erwerber, da sie zur Folge haben kann, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt wird und der Erwerber bereits geleistete Zahlungen verliert. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen Bauträger verschiedene Sicherungsmechanismen einsetzen. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die sicherstellt, dass der Erwerber auch im Falle der Insolvenz des Bauträgers seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung behält. Diese Vormerkung schützt den Erwerber davor, dass das Grundstück an Dritte veräußert wird, bevor die Bauleistungen vollständig erbracht sind. Zudem sind Bauträger gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, eine Bürgschaft oder Fertigstellungsversicherung vorzulegen, die die geleisteten Zahlungen des Erwerbers absichert. Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers kann der Erwerber die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um seine finanziellen Verluste zu begrenzen.

Der Erwerber hat bei einer Bauträgerinsolvenz verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Er kann vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen verlangen. Alternativ kann er versuchen, das Bauvorhaben mit einem neuen Bauträger fortzuführen, wenn der Insolvenzverwalter dem zustimmt. Die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter ist oft eine Herausforderung, da dieser primär die Interessen der Gläubiger im Blick hat. Der Erwerber sollte in diesem Fall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um seine Ansprüche wirksam geltend zu machen. Auch die Möglichkeit, Schadensersatz für Mehrkosten zu verlangen, die durch die Beauftragung eines neuen Bauträgers entstehen, steht dem Erwerber offen. Entscheidend ist, dass alle Ansprüche fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Erwerber im Insolvenzverfahren unberücksichtigt bleibt.

Typische Probleme und Konflikte im Bauträgerrecht

Im Bauträgerrecht treten häufig typische Konflikte auf, die aus unklaren Vertragsgestaltungen, mangelhaften Bauleistungen oder unzureichenden Mängelbeseitigungen resultieren. Ein häufiger Streitpunkt ist die Abnahme des Bauwerks, da der Bauträger die Abnahme als Grundlage für die Fälligkeit der Schlusszahlung benötigt, während der Erwerber die Abnahme verweigern kann, wenn das Bauwerk noch wesentliche Mängel aufweist. Ein weiteres Problem besteht in der unzureichenden oder fehlerhaften Baubeschreibung, die oft zu Streitigkeiten über die tatsächliche Bauausführung führt. Der Erwerber sollte daher den Bauträgervertrag vor Unterzeichnung genau prüfen lassen und gegebenenfalls Sonderwünsche und Details zur Ausführung vertraglich festlegen. Streitigkeiten können auch bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums auftreten, wenn der Bauträger versucht, die Abnahme durch unwirksame Klauseln zu steuern oder die Eigentümergemeinschaft unter Druck setzt, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, obwohl noch Mängel bestehen.

Handlungsempfehlungen für Bauträger und Erwerber zur Vermeidung von Konflikten

Bauträger sollten bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass alle Regelungen transparent und klar formuliert sind. Unwirksame Klauseln, die die Rechte der Erwerber unangemessen beschneiden, sollten vermieden werden. Erwerber sollten den Vertrag vor der Unterzeichnung von einem Fachanwalt prüfen lassen und darauf achten, dass die Baubeschreibung detailliert und vollständig ist. Die Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Prüfung des Bauwerks vor der Abnahme kann helfen, Mängel frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Ansprüche geltend zu machen.

Fazit und abschließende Empfehlungen

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und eine transparente Kommunikation zwischen Bauträger und Erwerber sind entscheidend für den Erfolg eines Bauträgerprojekts. Sowohl Bauträger als auch Erwerber sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens zu gewährleisten. Rechtliche Beratung durch einen Experten ist bei komplexen Fragen im Bauträgerrecht unverzichtbar.

Foto(s): cs


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