LG Berlin: VW Bank muss nach Widerruf Auto zurücknehmen

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Das Landgericht Berlin hat die VW Bank zur Rückabwicklung verurteilt

In seinem Urteil vom 05.12.2017 hat das Gericht entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zur Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, auch noch 1,5 Jahre später widerrufen könne.

Grund: Im Kreditvertrag ist der Verbraucher nur unzureichend und fehlerhaft über Pflichtangaben belehrt worden, die das Gesetz aber zwingend vorschreibt.

Der Autokäufer kann nun seine Anzahlung sowie die bisherigen Raten zurückverlangen. Für die Dauer der Nutzung muss er sich allerdings eine kleine Entschädigung entgegenhalten lassen. Selbstverständlich muss er auch seinen VW Touran zurück geben ...

Was habe ich von einem Widerruf?

Widerruft der Verbraucher seinen Vertrag wirksam, werden sämtliche Verträge (Darlehens- oder Leasingvertrag und Kaufvertrag) rückabgewickelt.

Der Kunde erhält seine gesamten bislang bezahlten Raten sowie eine evtl. Anzahlung zurück. Der Vertragspartner erhält selbstverständlich das Auto zurück sowie einen geringen, auf die Raten entfallenen Zinsanteil.

Für Verträge, die ab dem 13.06.2014 geschlossen worden sind, entfällt für den Verbraucher zudem ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer oder ein evtl. Wertersatz für Schäden am Pkw!

Gilt dies auch für beendete Verträge und Null-Prozent-Finanzierungen?

Diese Grundsätze gelten auch für bereits beendete Verträge. Der Kunde erhält dann zudem den vollen Kaufpreis gegen Herausgabe des Autos zurück.

Für sog. Null-Prozent-Finanzierungen ist zu beachten, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht erst seit dem 21.03.2016 besteht.

Vorsicht! Nicht vorschnell widerrufen ...

Bevor Sie den Widerruf erklären, sollten Sie sich vorher von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Ein vorschneller Widerruf kann zu Problemen führen, die leicht vermeidbar sind. Zudem sollte besprochen werden, ob ein Widerruf auch wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wir übernehmen auch die Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ...

Wir übernehmen von hier aus auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung. Zu beachten ist, dass der Versicherungsvertrag nicht bereits bei Abschluss des Finanzierungsvertrages bestanden haben muss, sondern auch später abgeschlossen worden sein kann.

Wir raten dringendst an, Ihre Verträge fachkundig prüfen zu lassen. Wirtschaftlich sinnvoll erscheint dies in den allermeisten Fällen.

Für eine erste fachkundige Prüfung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mit der kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen selbstverständlich auch die weiter anfallenden Kosten mit.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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