LG Darmstadt verurteilt Volkswagen zur Zahlung von Deliktszinsen auf den vollen Kaufpreis

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Das Landgericht Darmstadt hat in einem aktuellen Urteil zutreffend geurteilt, dass Volkswagen für den Vertrieb von Fahrzeugen mit manipulierten EA 189 Motoren neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Deliktszinsen in Höhe von 4 % p.a. auf den gesamten Kaufpreis schuldet, LG Darmstadt, Urteil vom 13.05.2019 – 3 O 330/18. Das LG Darmstadt, a.a.O. auszugsweise:

„Der Zinsanspruch für die Zeit vor Rechtshängigkeit folgt aus § 849 BGB. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus (…) € für die Zeit ab der Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagte hat dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung Geld im Umfang von (…) € entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, Az.: BGH Aktenzeichen II ZR 167/06).“

Da der Kauf solcher manipulierter Fahrzeuge oft 6 Jahre und länger zurückliegt, sind hier Ansprüche von 25 % des Kaufpreises und mehr durchsetzbar.

Erst jüngst hatte auch das OLG Köln bestätigt, dass ein solcher Anspruch besteht, OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.04.2019, 16 U 30/19.

Die Deliktszinsen sind neben der Frage des Vorteilsausgleichs für gefahrene Kilometer, dazu

hier und hier 

sind aktuell die interessantesten Fragen, nachdem die Haftung von Volkswagen zunehmend als fast einhellige Rspr. zu bezeichnen ist.

Es lohnt sich daher, solche Verfahren mit der notwendigen Akribie zu führen und alle denkbaren Ansprüche auch geltend zu machen. Dazu ist eine Prüfung jedes Einzelfalls sinnvoll, statt sich in eine anonyme Massenbearbeitung zu begeben.

Wir bieten hierzu eine kostenfreie Ersteinschätzung. In diesem Kontext können dann auch mögliche Alternativen (etwa Widerruf beim finanzierten Autokauf) oder andere erwogen werden. Ebenso kann erwogen werden, aus der laufenden Musterfeststellungsklage noch auszusteigen und die Ansprüche lieber individuell zu verfolgen.

Dabei können auch Ansprüche bei anderen Herstellern aus dem VW-Konzern geltend gemacht werden und eine etwaig noch laufende Finanzierung ist ohne Belang.

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen insbesondere an den Landgerichten Gießen, Frankfurt, Limburg, Hanau, Marburg, Wiesbaden und Mannheim. Gerade jetzt sollte die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Musterfeststellungsklage noch geprüft werden.

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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