LG Hamburg: Zur Urheberschaft an Open-Source-Software / Rechtsanwalt für Software

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1. Urteil

Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Miturheberschaft an einer Open-Source-Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Ein pauschaler Verweis auf ein Repository, das Beifügen einer CD-ROM, die Vorlage des Gesamt-Sourcecodes oder die Vorlage eines beispielhaften Auszuges einer Programmcode-Analyse soll hingegen nicht ausreichen (Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15). Den Volltext des Urteils finden Sie auf unserer Kanzleiseite damm-legal.de.

Zu der Prüfung der Urheberschaft an Open Source Software, welche durch mehrere Programmierer entstanden ist (wie z. B. „vmklinux“ und „vmkernel“) führt die Kammer aus (Zitat):

„Unter der Prämisse, der Kläger habe an Teilen des Linux-Kernels entsprechende Bearbeiterurheberrechte erworben, wäre die Rechtsstellung des Klägers jedoch – wie ebenfalls ausgeführt – eine begrenzte. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Gericht daher zu prüfen, ob der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt und ggf. bewiesen hat,

  • welche Teile aus dem Linux-Programm von ihm in welcher Weise umgearbeitet worden sein sollen,
  • inwiefern diese Umarbeitungen die Anforderungen an ein Bearbeiterurheberrecht nach § 69c Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 3 UrhG erfüllen und
  • inwiefern der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass gerade die für ihn schutzbegründenden umgearbeiteten Programmteile ihrerseits von der Beklagten (ggf. weiter umgearbeitet) übernommen worden sind.

Nur wenn sich eine solche Übernahme von für den Kläger geschützten Code-Teilen feststellen lässt, müssten sich daran weitere Prüfungsschritte anschließen, insbesondere:

  • Können „vmklinux“ und „vmkernel“ als ein einheitliches Werk angesehen werden (und nach welchen rechtlichen Kriterien ist diese Einheitlichkeit zu bestimmen)? Falls nämlich „vmklinux“ als ein von „vmkernel“ getrennt zu betrachtendes Werk sollte angesehen werden müssen, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Beklagte zur Einhaltung der Anforderungen der GPL-2.0 nur zur Offenlegung des „vmklinux“-Codes verpflichtet war und diese Bedingung eingehalten hat.
  • Wenn „vmklinux“ und „vmkernel“ als ein einheitliches Werk angesehen werden könnten, so wäre schließlich zu prüfen, welche Bedeutung die in „vmklinux“ übernommenen Code-Teile des Klägers für die dann anzunehmende Einheit „vmkernel+vmklinux“ haben und ob unter dieser Perspektive diese Übernahme sich noch als Umarbeitung bzw. Bearbeitung i.S.v. § 69 Nr. 2 i.V.m. § 23 UrhG darstellt oder bereits als freie Benutzung i.S.v. § 24 UrhG (und nach welchen rechtlichen Kriterien dies zu bestimmen wäre). Dabei würde insbesondere zu beachten sein, dass die Rechtsposition des Klägers nur diejenige eines Bearbeiterurhebers wäre und dass die Beklagte in erheblicher Weise geltend gemacht hat, dass der mengenmäßige Umfang des allenfalls übernommenen Codes des Klägers in Relation zum Gesamtumfang „vmkernel+vmklinux“ äußerst gering ist, ohne dass sich dem klägerischen Vortrag entnehmen lässt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Größenordnungen völlig unzutreffend wären.“

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