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Mängelbeseitigung muss geduldet werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Kann der Vermieter die vom Mieter angezeigten Mängel nicht beseitigen, weil ihm der Zutritt zur Wohnung verwehrt wird, verliert der Mieter sein Minderungsrecht.

Zeigt der Mieter einen Mangel an, muss der vom Vermieter schnell wieder behoben werden. Ansonsten muss er damit rechnen, dass die Miete gemindert wird. Dabei muss er aber nicht den gleichen optischen Zustand wie zuvor herstellen, sondern kann das Aussehen der Wohnung an den modernen Zeitgeschmack anpassen.

Zutritt zur Wohnung verweigert

Eine Frau minderte wegen diverser Mängel wie einem rissigen PVC-Boden und der zerkratzten Haustür die Miete. Als ihre Vermieterin die Mängel beseitigen wollte, ließ die Mieterin sie nicht in die Wohnung. Sie wollte nämlich keinen grauen PVC-Boden, sondern - passend zu ihrer Einbauküche - wieder einen braunen Boden. Die Vermieterin kündigte nun wegen rückständiger Miete das Mietverhältnis und verlangte gerichtlich von der Frau die Räumung der Wohnung sowie Zahlung der ausstehenden Miete.

Verlust des Minderungsrechts

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verpflichtete die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete. Sie durfte zwar wegen der zerkratzten Tür, nicht aber wegen des rissigen Bodens mindern. Schließlich hat sie selbst verhindert, dass dieser Mangel beseitigt wurde, als sie der Vermieterin den Zutritt zur Wohnung verweigerte. Dabei hätte die Frau das Verlegen des grauen Bodens dulden müssen. Denn der Vermieter darf den Zustand der Wohnung durchaus auch an den Zeitgeschmack anpassen. Im Übrigen ist Grau eine neutrale Farbe, die zu allem passt - auch zu einer braunen Küche.

Die Kündigung war jedoch unwirksam. Immerhin hat die Frau teilweise berechtigt die Miete gemindert. Die tatsächlich noch ausstehende Miete belief sich daher nicht auf die Höhe zweier Monatsmieten, sodass die Kündigung nach § 543 II 1 Nr. 3b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zulässig gewesen ist.

(AG Stuttgart, Urteil v. 08.11.2011, Az.: 32 C 2842/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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