Maklerrecht und wirksame Reservierungsvereinbarung?

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Die Reservierungsgebühr bleibt ein Dauerthema. Die Vielzahl der Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit suggerierten den Eindruck, dass man eine wirksame Reservierungsvereinbarung gar nicht mehr hinbekomme. 

Die neueste Entscheidung kommt aus Hamburg. Das LG HH, Urteil vom 06.01.2017, entschied anders und bejahte die Gültigkeit einer Reservierungsvereinbarung neben der Maklerprovision. Allerdings bedürfe es hierfür enger Voraussetzungen: sie dürfe nicht vom Makler im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vorformuliert sein, dürfe nicht mehr als 10-15 % der üblichen Maklerprovision betragen und muss für den Käufer einen eigenständigen Wert neben der zu zahlenden Maklerprovision haben. 

Interessanterweise ließ das LG Hamburg es gelten, dass die ansonsten von der Rechtsprechung verlangte notarielle Form der Reservierungsvereinbarung nach § 311b BGB hier nicht relevant sei. Im konkreten Fall hatte der Käufer selbst einen schriftlichen Vorschlag zum Abschluss einer Reservierungsgebühr vereinbart. Das LG Hamburg führte zudem aus, dass auch bei Vorliegen eines Makler-Allein-Auftrags zwischen Makler und Verkäufer die Maklerleistung einen bestimmten, selbständigen Wert für den Kunden habe. Was ist nun angehenden Käufern zu raten? Sollten sie sich gar nicht erst zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten lassen? Und, falls es doch passiert ist: Liegt diese Reservierungsgebühr sehr hoch, etwa bei rund zehn Prozent der üblichen Maklergebühr, muss sie nach herrschender Rechtsprechung notariell vereinbart werden. 

Nur das bindet die Käufer. Es sei denn, es liegt die Fallgestaltung wie im Hamburger Fall vor. Andernfalls kann sie zurückverlangt werden. Sollte die Reservierungsvereinbarung wirksam sein, sollte man sie lieber die in den Wind schreiben, als ein Haus kaufen, das man eigentlich nicht wollte.


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