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Markenrecht: Hier geht es um die Wurst!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Bundespatentgericht hat kürzlich den Weißwurst-Streit beendet. Mehrere Konkurrenten einer Erzeugergemeinschaft hatten gegen die Eintragung der „Münchner Weißwurst" als geschützte geografische Angabe Beschwerde eingelegt (Az.: 30 W (pat) 22/06).

Nach dem deutschem Recht und EU-Markenrecht können regionale Angaben als Marke in Form einer „geografischen Angabe" geschützt werden. Damit wäre es nur noch in München ansässigen Betrieben erlaubt, Weißwürste mit der ebenfalls im Markenverfahren beantragten Rezeptur herzustellen. Auf diese Weise sind beispielsweise der Allgäuer Emmentaler, Bayerisches Bier, Schwarzwälder Schinken und Spreewälder Gurken geschützt, ebenso wie Altenburger Ziegenkäse, Nürnberger Bratwürste und Lebkuchen, Lübecker Marzipan oder aus anderen EU-Ländern der Roquefort-Käse, Cidre aus der Bretagne und der Normandie, Parma-Schinken oder auch Balsamico-Essig aus Modena.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sah alle markenrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Münchner Weißwurst als Marke mit geografischer Angabe als erfüllt an. Doch die Konkurrenten reagierten auf die Veröffentlichung und legten Beschwerde beim Bundespatentamt ein.

Die Richter teilten die Ansicht des DPMA nicht und gaben den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 17.02.2009 recht. Bei der Beurteilung, ob es sich eine nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung handelte, stützten sie sich überwiegend auf die objektiven Marktverhältnisse und stellten klar: Objektiv bewertet handelt es sich bei der Weißwurst um ein Produkt, das nicht überwiegend nur in München gängig ist, sondern allgemein im gesamten südbayerischen Raum. Damit lässt sich ihre Herstellung nicht allein auf München und seine nähere Umgebung begrenzen.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp

Gewerbliche Schutzrechte I: Die Marke

(WEL)


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