Maskenpflicht: Offener Streit mit dem Arbeitgeber oder „Flucht“ in die Arbeitsunfähigkeit?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Was ist Arbeitnehmern zu raten, die ihre Maske am Arbeitsplatz wegen Atemnot, Angstzuständen oder Atemwegserkrankungen nicht tragen können? Gibt es eine Alternative zum offenen Streit mit dem Arbeitgeber, den eine Verweigerung nach sich ziehen würde? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Viele Arbeitnehmer sind wegen der Maskenpflicht in einer Art Zwickmühle: Einerseits belastet sie das Maskentragen, bis hin zur Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Andererseits wollen sie es sich nicht mit ihrem Arbeitgeber verscherzen: Denn wer entgegen den Anweisungen des Chefs die Maske am Arbeitsplatz ablegt, riskiert, abgemahnt und im schlimmsten Fall gekündigt zu werden.

Auch wenn eine Kündigungsschutzklage dagegen meist gute Chancen auf Erfolg hat: Meist einigt man sich auf eine Abfindung – und ist den Job los.

Arbeitnehmern, die sich durch die Maske gesundheitlich benachteiligt fühlen, rate ich deshalb, zu einem Arzt zu gehen und sich dahingehend untersuchten zu lassen, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Das kann man salopp „Flucht in die Arbeitsunfähigkeit“ nennen; es wird aber nur den Tatsachen entsprochen, wenn der Arzt die Gesundheitsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers feststellt und eine Arbeitsunfähigkeit unter den gegebenen Bedingungen am Arbeitsplatz attestiert.

Wer sich hier ärztlich untersuchen und gegebenenfalls krank schreiben lässt, schützt seine Gesundheit und geht einem Streit mit seinem Arbeitgeber aus dem Weg.

Riskiert der Arbeitnehmer deshalb eine Kündigung wegen Krankheit?

Ich meine: eher nicht. Die allermeisten, erstmalig ausgesprochenen, krankheitsbedingten Kündigungen scheitern nämlich bereits daran, dass der Arbeitgeber beim betrieblichen Eingliederungsmanagement Fehler macht.

Arbeitnehmern, denen dennoch gekündigt wurde, rate ich, schnell zu handeln: Da man sich gegen eine Kündigung nur innerhalb von kurzen Fristen wehren kann, sollte man einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen, sobald man das Kündigungsschreiben erhalten hat.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema