Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt – wie schnell muss ich jetzt reagieren?

  • 3 Minuten Lesezeit

Ab Zugang der Kündigungserklärung drei Wochen Zeit

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung vorzugehen. Reagiert der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser dreiwöchigen Frist, gilt die Kündigung regelmäßig als rechtswirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19) ging es um die Frage, wann die oben genannte Frist von drei Wochen zu laufen beginnt. Die Beantwortung dieser Frage ist wichtig, um zu beurteilen, bis wann der Arbeitnehmer tatsächlich Zeit hat, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, ehe sie nicht mehr angegriffen werden kann.

Wann ist der Zugang der Kündigungserklärung erfolgt?

Die Dreiwochenfrist beginnt gemäß § 4 KSchG mit Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer zu laufen. Wann die Kündigungserklärung zugegangen ist, lässt sich häufig aber gar nicht so leicht beantworten.

Der Zugang ist ein Rechtsbegriff und darf nicht verwechselt werden mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Im Regelfall ist der Zugang nämlich bereits erfolgt, bevor der Arbeitnehmer die Kündigung in den Händen hält und liest. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kündigung nicht persönlich übergeben wird, sondern durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt.

Nach der Entscheidung des BAG geht das in einen Hausbriefkasten eingeworfene Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.

Damit meint das BAG, dass der Zugang dann erfolgt, wenn es im Wohnort des Arbeitnehmers allgemein möglich ist, die täglich zugestellte Post aus dem Briefkasten zu entnehmen. Dabei ist es unerheblich, wann der betreffende Arbeitnehmer selbst üblicherweise seinen Briefkasten leert. Es kommt stattdessen darauf an, zu welcher Uhrzeit im Wohnort des Arbeitnehmers die Post üblicherweise spätestens ausgeliefert ist.

Beispiele zum Zugang der Kündigungserklärung

Beispiel 1

Erfolgt die örtliche Postzustellung im Wohnort des Arbeitnehmers regelmäßig bis spätestens 13 Uhr und wirft der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben am Montag, den 19.11. um 17 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers, so erfolgt der Zugang erst am Dienstag, den 20.11. gegen 13 Uhr.

Am 19.11. musste der Arbeitnehmer nämlich nicht mehr damit rechnen, noch ein Schreiben in seinem Briefkasten vorzufinden, das nach der üblichen Zeit der Postzustellung in den Briefkasten gelegt worden ist.

Es ist daher im umgekehrten Fall auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu Hause ist oder in der Lage ist, den Briefkasten zu leeren. So erfolgt der Zugang grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank das Bett hütet oder im Ausland unterwegs ist und daher den Briefkasten nicht leeren kann.

Beispiel 2

Die Kündigungserklärung wird dem Arbeitnehmer am Dienstag, den 20.11. um 12:30 Uhr mit der Post zugestellt. Der Arbeitnehmer befindet sich aber auf einer Urlaubsreise. Der Arbeitnehmer kommt am 13.12. erst wieder zurück nach Hause und entdeckt das Kündigungsschreiben an diesem Tag im Briefkasten. 

Der Zugang ist grundsätzlich auch hier am 20.11 gegen 13 Uhr erfolgt, wenn die Post üblicherweise bis spätestens 13 Uhr im Wohnort des Arbeitnehmers zustellt. Eine vom Arbeitnehmer noch am 13.12. erhobene Kündigungsschutzklage wäre daher fruchtlos, da die Dreiwochenfrist bereits verstrichen wäre und die Kündigung nicht mehr angegriffen werden kann.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Problematik des Zugangs nicht unterschätzt werden darf. Es handelt sich gerade nicht um eine einfache tatsächliche Feststellung, sondern um eine Rechtsfrage. Allgemein empfiehlt es sich daher, bei Unklarheiten – so bald wie möglich – einen Anwalt zurate zu ziehen, um kein Risiko einzugehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Manuel Krätschmer

Beiträge zum Thema