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Miete Wohnung mit Garage

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Häufig werden Wohnungen mit Garagen angemietet. Hier stellt sich die Frage, ob Wohnung und Garage mietrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Das spielt vor allem bei der Kündigung eine wichtige Rolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu klargestellt, dass jedenfalls von zwei separaten Mietverhältnissen auszugehen ist, wenn für die Garage ein eigener Mietvertrag abgeschlossen wurde und die Garage auf einem anderen Grundstück liegt als die Wohnung.

Anmietung einer Garage

Im Ausgangsfall hatte eine Mieterin mit der Vermieterin ihrer Wohnung mündlich einen Vertrag über die Anmietung einer Garage geschlossen, die ca. 150 Meter von der Wohnung entfernt auf einem anderen Grundstück lag. Nach einigen Jahren verkaufte die Vermieterin das Garagengrundstück. Der neue Eigentümer kündigte den Garagenmietvertrag. Nachdem sich die Mieterin weigerte, die Garage zu räumen, zog er schließlich bis vor den BGH. Die Karlsruher Richter gaben dem neuen Eigentümer der Garage Recht.

Kündigung Mietvertrag: BGH bestätigt Räumung

Die Kündigung wäre nur unzulässig, wenn Wohnung und Garage mietvertraglich eine Einheit bilden würden. Grundsätzlich sind beide in aller Regel nach dem Willen der Parteien mietrechtlich als Einheit zu behandeln. Allerdings sprachen die Umstände im vorliegenden Fall dagegen. Denn die Garage lag auf einem anderen Grundstück und 150 Meter von der Wohnung entfernt. Zudem war sie im Mietvertrag mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr aufgrund einer separaten mündlichen Vereinbarung angemietet worden. Die Kündigung war also zulässig und die Mieterin musste die Garage räumen.

(BGH, Urteil v. 12.10.2011, Az.: VIII ZR 251/10)

(WEL)

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