Mietvertrag: Trotz fehlender Unterschrift ist Vermieter-Ehefrau Vertragspartei
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[image]Ist ein Mietvertrag nicht von allen im Rubrum genannten Personen unterzeichnet, kann die nicht unterzeichnende Person trotzdem Vertragspartei geworden sein. So entschied das Amtsgericht (AG) Köln im zugrunde liegenden Fall, dass die Ehefrau des Vermieters nämlich eine stillschweigende Vollmacht erteilt habe und deshalb Partei des Mietvertrages sei.
Die an den Mieter gerichtete Kündigung des Mietvertrages enthielt nur die Unterschrift des Vermieters, jedoch nicht von dessen Ehefrau, obwohl diese im Rubrum des Mietvertrages genannt war. Streitpunkt war, ob die Ehefrau Partei des Mietvertrages geworden war, denn trotz der Nennung ihres Namens im Rubrum fehlte ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag. Ist sie Partei des Mietvertrages, wäre die Kündigung unwirksam, da diese nur von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.
Das AG Köln urteilte wie folgt: Zwar war die Ehefrau während der Vertragsverhandlungen und auch der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht anwesend, doch kam sie später hinzu. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnis von dem Vertragsschluss hatte. Da sie keine Anstalten machte, den Mietvertrag mit ihrer eigenen Unterschrift zu versehen, aber auch keine Einwände gegen das Mietverhältnis vorbrachte, gilt dieses Verhalten als stillschweigende Vollmachtserteilung, weshalb die Unterschrift des Ehemannes für beide Ehegatten gelten sollte.
Das Gericht erklärte die Kündigung des Mietvertrages für unwirksam, denn diese hätte von beiden Ehegatten des Vermieterpaares unterzeichnet werden müssen. Das Gericht ging nicht von einer erneuten stillschweigenden Vollmachtserteilung aus, da der Ehemann auch allein die Vollmacht für die Vertretung durch seine Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hatte und hier ebenfalls nicht von einer stillschweigenden Mitbevollmächtigung durch seine Ehefrau auszugehen ist.
(AG Kiel, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 119 C 264/09)
(HEI)
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