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In Google Bewertung Namen von Mitarbeiter nennen: Löschen?

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Die Arzthelferin war unfreundlich, der Kellner aufdringlich oder der Kollege schlecht gelaunt. Da wird schnell eine Google-Bewertung bzw. eine Internet-Bewertung auf jameda, kununu und Co. erstellt und entsprechend „abgerechnet“.

Wenn allerdings Arzthelferin, Kellner oder Kollege beim Namen genannt werden, drohen für den Verfasser der Online-Bewertung rechtliche Konsequenzen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Und selbst wenn der Name etwa in der Google-Rezension nicht direkt genannt wird, droht Ärger, wenn für Dritte eindeutig ist, wer gemeint ist. Auch Google, jameda, kununu etc. müssen dann ggf. einschreiten und die Bewertung löschen.

Google & Co. löschen meist nur bei Beanstandungen durch Rechtsexperten

Erfahrungsgemäß leisten die Bewertungsplattformen aber selbst bei eindeutigen Rechtsverletzungen den Löschaufforderungen von Rechtslaien kaum Folge. Besonders nachteilig: Teilweise schießt man sich mit einem Löschantrag gerichtet an Google & Co. ohne genaue Rechtskunde auch eine Art Eigentor und macht die Löschung der Bewertung gar nachhaltig unmöglich.

Melden Sie sich gerne unverbindlich bei mir und ich mache Ihnen im Falle von hinreichenden Erfolgsaussichten ein faires Angebot für einen Löschantrag, der Ihren Fall individuell würdigt. 

  1. Mit Textbausteinen von dubiosen (und meist illegalen) nicht-anwaltlichen Löschanbietern kommt man gerade in der Fallkonstellation „Mitarbeiter-Nennung“ kaum verlässlich zum Löscherfolg (auch wenn die Lockangebote anderes suggerieren mögen). 
  2. Ferner handelt es sich bei den Bewertungs-Lösch-Fällen um eine anwaltliche Spezialmaterie, die nur bei hinreichender Erfahrung in diesem Themenfeld (auch im Hinblick auf die Eigenheiten der einzelnen Bewertungsplattformen) höchstmöglich erfolgsversprechend bearbeitet werden kann.
  3. Ich weise vorab auch darauf hin, dass die hier in Rede stehende Konstellation der Mitarbeiter-Namen-Nennung in Bewertungen noch nicht „abschließend“ von den Gerichten geklärt ist und ohnehin immer der Einzelfall gewürdigt werden muss. Aber gerade in solchen Bewertungen finden sich regelmäßig weitere Angriffspunkte, die eine Löschung wahrscheinlich werden lassen.

In Google Bewertung Name genannt

Der Grundfall ist simpel und schnell erklärt: Auch wenn die Arzthelferin unfreundlich oder der Kellner aufdringlich war, dürfen diese nach hier vertretener Auffassung regelmäßig nicht bei voller Namensnennung an den Internet-Pranger gestellt werden. 

Mit dem Zeitpunkt der Online-Veröffentlichung liegt nämlich eine „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ vor, die kaum einmal nach der DSGVO gerechtfertigt sein dürfte. Als „Verantwortliche“ (siehe Art. 4 Nr. 7 DSGVO) wären der Verfasser der Bewertung und der Plattformbetreiber (Google, jameda, kununu etc.) dann in der potenziellen Haftung.

Da der Plattformbetreiber aber vorher nicht wissen kann, was Dritte in Bewertungen schreiben, kann er einer Haftung dadurch entgehen, dass er dafür Sorge trägt, rechtswidrige Bewertungen nach Kenntnisnahme zeitnah zu entfernen.

Der Verfasser der Google-Rezension kommt aber mitunter nicht mehr so leicht aus der rechtlichen Bredouille…

Trick 17: Kein Name in Google Bewertung, aber jeder weiß Bescheid

Viele Nutzer wissen oder erahnen zumindest, dass man den echten Namen einer anderen Person nicht leichtfertig im Internet nennen sollte. Daher benennen sie den kritisierten Mitarbeiter in der Google-Bewertung zwar nicht beim Namen, beschreiben diesen aber in einer Art und Weise, dass insbesondere andere Mitarbeiter und Stammkunden wissen, wer gemeint ist.

Der Gesetzgeber schiebt aber auch einer solchen Umgehung einen Riegel vor: So sind „personenbezogene Daten“ auch alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Als identifizierbar werden Personen etwa auch dann angesehen, wenn sie mittels Zuordnung zu besonderen Merkmalen wie dem Aussehen identifiziert werden können.

Hierbei ist nicht erforderlich, dass es für Jedermann möglich wäre, die Identifizierung vorzunehmen. Es genügt schon, wenn etwa nur die Mitarbeiter des Unternehmens den entsprechenden Kollegen anhand der Google-Rezension identifizieren könnten.

Beispiel: In einer Google-Bewertung wird „der Mitarbeiter mit dem Toupet“ genannt und es ist (nur) intern unter den Kollegen bekannt ist, dass der betreffende Mitarbeiter ein Toupet trägt.

In der Folge wären alle Informationen, die in der Google-Bewertung über diesen Mitarbeiter publiziert würden, nur bei Vorliegen von rechtfertigenden Gründen DSGVO-konform.

Rechtfertigung nur schwer begründbar

Es dürfte in diesen Fällen aber regelmäßig keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung („Rechtsgrundlage“) vorliegen. Eine Einwilligung durch die betroffene Person wird kaum einmal gegeben sein. Auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) der DSGVO wird nur schwer zu begründen sein.

Zwar ist die Meinungsfreiheit des Rezensenten ein hohes Gut (siehe auch Art. 17 Abs. 3a) DSGVO) . Allerdings wird dem Rezensenten die grundsätzliche Möglichkeit einer (kritischen) Bewertung ja nicht verwehrt. Eine entsprechende Google-Bewertung des Arztes oder der Gaststätte ohne namentliche Nennung bzw. Identifizierbarkeit des Mitarbeiters bleibt natürlich auch nach der DSGVO grundsätzlich gestattet.

Dabei darf man auch das Unternehmen (z.B. die Arztpraxis oder die Gaststätte) namentlich benennen und von einem Fehlverhalten „einer Arzthelferin“ oder „eines Kellners“ sprechen. Das Unternehmen bzw. der Unternehmer geben sich mit Anlegen des „Google My Business-Accounts“ oder des jameda-Profils meist bewusst dieser Bewertungsmöglichkeit hin.

Für angestellte Mitarbeiter gilt dies aber gerade nicht. Diese werden sich bei hinreichender Berücksichtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch mal einen „schlechten Tag“ erlauben dürfen, ohne gleich dem Internet-Pranger zugeführt zu werden.

Zur Wahrheit gehört zwar, dass das LG Essen (Urteil vom 29.10.2020 - Az.: 4 O 9/20) und das OLG Hamm (Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20) dies anders gesehen und es für zulässig erachtet haben, dass eine Bäckereifachangestellte unter Nennung ihres Nachnamens in einer Online-Bewertung als „unfreundlich“ tituliert wurde. Die Begründung dieser Entscheidung – im Kern gestützt auf Art. 17 Abs. 3a) DSGVO –  ist aber bedenklich und es wäre daher interessant, ob die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof Bestand hätte.

Schlechter Tag = Lebenslanger Google-Bewertungs-Pranger?

Denn es kann nach hier vertretener Auffassung schlicht nicht angehen, dass etwa eine zu Mindestlohn arbeitende Angestellte einen „schlechten Tag“ damit bezahlen muss, dass Dritte (wie potenzielle künftige Arbeitgeber) noch Jahre später durch „googlen“ des Namens der Angestellten von ihrer (vermeintlichen) Unfreundlichkeit erfahren. Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit würden insoweit grob fehlgewichtet. Unternehmen und Mitarbeiter in grotesker Weise gleichgestellt.

Wenn der Patient oder Gast das vermeintlich ungebührliche Verhalten des Mitarbeiters nicht nur mittels einer Google-Bewertung oder jameda-Bewertung dem Unternehmen bzw. der Arztpraxis „zurechnen“ will, sondern unbedingt auch den Mitarbeiter „sanktioniert“ haben möchte, verbleibt dem Kunden auch immer noch die Möglichkeit, das Fehlverhalten dem Vorgesetzten zu melden. Das wird dann auch bei namentlicher Nennung bzw. in identifizierbarer Form zulässig sein.

Bzgl. der vorgenannten Entscheidungen des LG Essen und OLG Hamm ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Unfreundlichkeit nicht bestritten hat und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nur vergleichsweise geringfügig tangiert wurde. Aus den Entscheidungen darf daher keineswegs der Schluss gezogen werden, dass die beiden Gerichte namentliche Nennungen in Internet-Bewertungen prinzipiell für zulässig erachteten.

Die EU „ermuntert“ Deutschland zu großzügigerem Schadensersatz

Ist die Unzulässigkeit einer entsprechenden Namensnennung in einer Internet-Rezension festgestellt, können derartige DSGVO-Verstöße für Rezensenten überaus empfindliche Folgen nach sich ziehen. So drohen im Wege einer Abmahnung geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (strittig), die ihrerseits schon gewisse Kosten für den Abgemahnten auslösen. Auch Bußgelder wären möglich.

Zudem kommen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO in Betracht. Hier sind insbesondere die sogenannten immateriellen Schäden relevant. Das sind Schäden, die nicht direkt „greifbar“ bzw. messbar sind (z.B. Schmerzensgeld).

Bei den vorgenannten Beispielfällen kann vorwiegend die genannte Prangerwirkung eine entsprechende Geldentschädigung begründen.

Deutschland ist zwar in Sachen Zuerkennung immaterieller Schäden bzw. entsprechender Geldentschädigung traditionell zurückhaltend. In puncto Datenschutzverstöße hat es sich allerdings auch an europarechtlichen Maßstäben zu orientieren. Und hier wird überwiegend davon ausgegangen, dass selbst geringfügige „Bagatellschäden“ eine Geldentschädigung rechtfertigen.

Plattformbetreiber wie Google können dann in Haftung genommen werden, wenn sie ihrer Prüf- bzw. Löschpflicht nicht in angemessener Weise nachkommen (siehe Art. 17 DSGVO sowie die allgemeinen Grundsätze zum Thema ‚Löschen von Internet-Bewertungen‘).

Bei Google Bewertungen Empathie walten lassen

Schon unberücksichtigt der möglichen rechtlichen Konsequenzen, lässt sich anraten, mindestens zwei Mal nachzudenken, bevor man eine Bewertung auf Google, jameda, kununu und Co. veröffentlicht.

Auch der Rezensent wird mal einen schlechten Tag haben und sich die Frage stellen müssen, ob es dann eine angemessene Sanktion wäre, wenn ihm dafür gleich auf ewig der Internet-Pranger drohte. Oder ob es nicht doch ausreicht – so man eine Rezension für zwingend erforderlich erachtet – den Mitarbeiter in nicht identifizierbarer Weise zu benennen.

Opfer solcher Google-Bewertungen bzw. all jene, die befürchten, Opfer werden zu können, dürfen jedenfalls etwas aufatmen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten im Internet werden besser und besser. Der europäische und nationale Gesetzgeber rüsten fortwährend auf in puncto Unrecht im Internet und auch die Rechtsprechung ist mehr und mehr sensibilisiert.

Löschen lassen der Bewertung oft möglich

Und jedenfalls dann, wenn der Google-Bewertung neben dem Datenschutzverstoß auch noch ein unwahrer Inhalt anhaftet, wird man durchaus rechtliche Schritte in Erwägung ziehen dürfen. Bzw. zumindest das in diesen Fällen fast immer mögliche Löschen lassen der Bewertung. 

Zwar kommen die Bewertungsplattformen den Löschaufforderungen von Rechtslaien erfahrungsgemäß nur selten nach. Motto: „Da können wir leider nichts machen, denn es gilt die Meinungsfreiheit“.

Die Meinungsfreiheit gilt ohne jeden Zweifel. Diese hat gewiss aber Grenzen. Mit fachkundiger Unterstützung lässt sich dann eben doch meist was machen. Namentlich: die Bewertung löschen.

Kostenlose Erstbewertung

  1. Gerne bewerte ich Ihren Fall bzw. Ihre Rezensionen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu einfach über das nachfolgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.
  2. Grundsätzlich ist bereits die Übersendung des Links zur entsprechenden Bewertung auf Google, jameda, kununu etc. ausreichend (oder auch nur der Link zum maßgeblichen Bewertungsprofil unter Angabe der konkreten Online-Bewertung).

RA Robin Nocon, Recht. Digital.

Foto(s): RA Robin Nocon

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