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Mobiles Arbeiten im Lichte von Datenschutz und Arbeitsrecht

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In vielen Unternehmen gewinnt das mobile Arbeiten immer mehr an Bedeutung. Hierdurch lässt sich das Arbeiten zeitlich und örtlich flexibel gestalten.

Das mobile Arbeiten ist jedoch an rechtliche und technische Voraussetzungen gebunden. Maßgeblicher Faktor hierfür ist die Art derjenigen Daten, die bei dem obigen Arbeiten verarbeitet werden. Je sensibler die betroffenen Daten sind, desto höher ist der Schutz-Standard, der eingehalten werden muss. Es empfiehlt sich hierbei, im Vorfeld arbeitsvertragliche und technisch organisatorische Grundlagen eindeutig zu klären.

Grundvoraussetzung für das mobile Arbeiten ist die Aufnahme dieser Tätigkeit in den Arbeitsvertrag, sowie eine datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung nach § 5 BDSG.

Im Unternehmen sollten Richtlinien implementiert und gelebt werden, die Vertraulichkeit und Sensibilität der Daten hervorheben und den Umgang mit diesen präzise beschreiben.

Weiter ist evident, dass die Arbeiten nur auf vom Arbeitgeber ausgehändigten Endgeräten durchgeführt werden und die Benutzung privater Endgeräte nicht möglich ist.

Das mobile Arbeiten sollte nach Möglichkeit nicht an öffentlichen Plätzen erfolgen, sondern so gestaltet werden, dass die unberechtigte Einsichtnahme Dritter in diese Daten vermieden wird.

Aus diesen allgemeinen Gedanken heraus ist ein IT-Sicherheitskonzept zu entwickeln. Dieses Konzept sollte möglichst folgende Maßnahmen und Arbeitsanweisungen enthalten:

  • Verschlüsselung von Festplatten
  • individuelle Logins
  • Rechtevergabe im 4-Augen-Prinzip
  • Patch-Management, aktuelle Virenscanner
  • eine gesicherte Verbindung zu gesicherten Firmennetzwerken
  • Notfallkonzepte

Auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften bestimmen, inwieweit mobiles Arbeiten dem Arbeitnehmer zuzutrauen, bzw. abzuverlangen ist.

Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes finden Anwendung auf das mobile Arbeiten. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Angestellten dienlich sind. Lieber kann sich die Frage stellen, inwieweit der mobile Arbeitsplatz mit angemessenen Arbeitsmitteln auszustatten ist und ob eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung notwendig ist.

Unumgänglich sind auch Regelung, die Haftungsfragen klären und inwieweit der Arbeitnehmer im Rahmen des mobilen Arbeitens unfallversichert ist. Das Arbeiten im Außeneinsatz sowie bei freier Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit ist erheblich risikobehaftet, sodass in einigen Fällen die betrieblichen Unfallversicherungen keinen Ersatz leisten.

Sensibel zu betrachten ist auch die Regelung hinsichtlich der flexiblen Arbeitszeiten, soweit ein Arbeitszeitkonto zu führen ist. Kein Element einer jeden mobilen Arbeitsregelung ist die individuelle zeitliche Ausgestaltung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner vertraglich zu erledigenden Pflichten.

Ebenso sind Regelungen zu treffen, die den Arbeitnehmer vor den Gefahren der flexiblen Arbeitszeiteinteilung schützen können. Eine immer stärker auftretende Tendenz der permanenten Erreichbarkeit der Arbeitnehmer kann sich auch negativ in einen psychischen Zwang wandeln und im Widerspruch zu den gesetzlich vorgegebenen vermeintlichen Ruhezeiten stehen.

Zusammenfassend überwiegen die Vorteile der zeitlichen und örtlichen flexiblen Arbeit, soweit die technischen rhetorischen Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass eine datenschutzrechtliche Konformität gewährleistet werden kann und die Arbeitsmodalitäten so vertraglich ausgestaltet sind, dass sie sowohl dem Unternehmen als auch dem Arbeitnehmer zugutekommen.


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