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Möbliertes Zimmer: Mietkürzung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Empfängern von Sozialhilfe und Hartz IV, die ein möbliertes Zimmer gemietet haben, darf deshalb nicht die Miete gekürzt werden. Die Gründe geben Einblick in die zwei verschiedenen staatlichen Hilfen.

Weil das von einem Sozialhilfeempfänger angemietete Zimmer mit Möbeln ausgestattet war, hatte der zuständige Landkreis die Sozialhilfe um monatlich 27,76 Euro gekürzt. Begründung: Die Kosten für Möbel und sonstige Einrichtung seien bereits in der Sozialhilfeleistung enthalten. Sind sie vorhanden, würde der entsprechende Anteil nicht benötigt. Das Bundessozialgericht (BSG) hielt diese Sichtweise jedoch für falsch.

Unzulässige Aufteilung der Sozialhilfe

Zum einen ist die Argumentation des beklagten Landkreises widersprüchlich. Denn hätte der Mann gar kein Zimmer gemietet und würde auf der Straße leben, stünde ihm die ungekürzte Sozialhilfe zu. Und selbst beim Anmieten einer bereits eingerichteten Wohnung hat ein Hilfebedürftiger das Recht, die Möbel auszuwechseln, weil sie beispielsweise nicht passen oder bereits auseinanderfallen. Unzumutbar ist es insofern auf einer vorhandenen aber verdreckten Matratze schlafen zu müssen. Die Entscheidung, wie der Empfänger seine Unterkunft einrichtet, muss er selbst treffen können. Auch wenn die Sozialhilfe bestimmte Anteile für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgegenstände, Möbel und anderen Dinge vorsieht, darf sie nicht danach aufgespalten werden. Dementsprechend muss ein auf Sozialhilfe Angewiesener die Hilfe insgesamt frei verwenden dürfen. Das Wie entscheidet also nicht der Sozialhilfeträger.

Hartz IV: vorhandene Einrichtung bei angemessener Miete gedeckt

Auch Empfänger von Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II) dürfen trotz Möblierung in bestimmten Fällen nicht weniger Unterstützung für die Miete erhalten. Diese Kosten sind beim ALG II jedoch nicht in der Regelleistung enthalten. Sie gehören stattdessen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung - offiziell „Kosten der Unterkunft" (KdU). Von ihnen gedeckt sind auch die Mietkosten einer möblierten Wohnung. Aber nur, solange die Unterkunft sich generell nur zusammen mit der Einrichtung, und das zu angemessenen Mietkosten, anmieten ließ. Die in der Miete enthaltenen Nutzungskosten für die Einrichtung, beispielsweise einer Küche, sind dann von den KdU mitumfasst. Nur Neuanschaffung und Instandhaltung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Ähnlichem müssen Hartz IV-Empfänger selbst aus der pauschalen Regelleistung bestreiten. Dabei ist es auch hier Sache des jeweiligen Leistungsbeziehers, wie er das Geld verwendet. Denn die Regelleistung erfolgt pauschal und nicht aufgeteilt nach Einzelpositionen.

(BSG, Urteil v. 20.09.2012, Az.: B 8 SO 4/11 R)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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