Mündliche Anweisungen als Ersatz für ein Testament?

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Stellen Sie sich vor, jemand möchte seinen letzten Willen festlegen, aber anstatt ein Testament zu schreiben, gibt er mündliche Anweisungen. Ist das rechtlich bindend? Ein aktuelles Urteil (Landgericht (LG) Wuppertal, Urt. v. 6.3.2023 (2 O 128/22)) klärt diese Frage.

Der Fall: Mündliche Anweisungen statt Testament

Eine Frau stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Kurz vor ihrem Tod ruft sie ihre beiden Freundinnen zu sich, denen sie zuvor eine notarielle Generalvollmacht gegeben hatte. Sie teilt ihnen mündlich mit, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod zwischen den beiden Freundinnen und zwei weiteren Personen aufgeteilt werden soll. Nach ihrem Tod setzen die Freundinnen diese Anweisungen um. Die gesetzliche Erbin ist damit jedoch nicht einverstanden und fordert die Rückgabe des Vermögens.

Das Urteil: Mündliche Anweisungen sind nicht ausreichend

Das Gericht entscheidet, dass die mündlichen Anweisungen der verstorbenen Frau nicht als gültiges Testament angesehen werden können. Ein Testament muss entweder handschriftlich verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet sein. Da keines von beiden der Fall war, sind die Anweisungen ungültig.

Was bedeutet das für Schenkungen?

Das Gericht stellt auch klar, dass selbst wenn die Anweisungen als Schenkungen betrachtet würden, diese ebenfalls notariell beurkundet werden müssten. Da dies nicht geschehen ist, müssen die Beschenkten das Erhaltene zurückgeben.

Fazit: Die Form ist entscheidend

Dieses Urteil macht deutlich, dass die Form, in der ein letzter Wille festgelegt wird, entscheidend ist. Mündliche Anweisungen oder Schenkungsversprechen sind nicht ausreichend, um als Testament zu gelten. Wer seinen letzten Willen rechtssicher festlegen möchte, sollte dies schriftlich tun und die notwendigen formalen Schritte befolgen.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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