Nachträglicher Prüfungsrücktritt wegen Krankheit

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Im Falle einer Prüfungsunfähigkeit muss der Prüfling diese grundsätzlich vor Beginn der Prüfung anzeigen. Derjenige, der von seiner Prüfungsunfähigkeit weiß und trotzdem antritt, kann sich nachher nicht auf eine Erkrankung berufen. Ein Rücktritt ist ihm verwehrt.

Ein nachträglicher Prüfungsrücktritt aufgrund einer Erkrankung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die Prüfungsunfähigkeit muss hierfür im Zeitpunkt der Prüfung unerkannt und unerkennbar gewesen sein und eventuelle Ausschlussfristen dürfen noch nicht abgelaufen sein. Der Prüfling muss die damalige Prüfungsunfähigkeit darlegen und beweisen. Aus einem ärztlichen Attest müssen sich nachvollziehbar die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben. Zum Teil wird durch die Prüfungsordnung sogar ein Gang zum Amtsarzt angeordnet.

Eine Prüfungsunfähigkeit kann nur auf persönliche körperliche und psychische Leiden gestützt werden, nicht hingegen auf die Erkrankung eines nahen Angehörigen, familiäre Notlagen oder Ähnliches. Ebenfalls können chronische Erkrankungen oder Prüfungsangst eine Prüfungsunfähigkeit nicht begründen. Es muss ein „atypischer Sonderzustand" dargelegt werden, der die gewöhnliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt und damit das Prüfungsbild verfälscht haben kann.

Des Weiteren darf der Prüfling die erhebliche Beeinträchtigung seiner Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht bemerkt haben. Sollte ihm seine Erkrankung zumindest im Wesentlichen bewusst gewesen sein, ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Prüfling den Krankheitswert der Symptome in zu entschuldigender Weise falsch gedeutet hat. Bei Zweifeln ist der Prüfling verpflichtet Rücksprache mit einem Mediziner zu halten. Falls ihn dieser für prüfungsfähig hält, kann sich der Prüfling hierauf verlassen.

Der Prüfungsrücktritt muss nach Bekanntwerden der Prüfungsunfähigkeit unverzüglich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt erklärt werden, das heißt am frühestmöglichen, zumutbaren Termin. Es darf nicht zunächst auf das Prüfungsergebnis gewartet werden, um bei Missfallen den Rücktritt zu erklären.


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