Nebenjob und Hinzuverdienst bei Kurzarbeit – hierauf ist zwingend zu achten

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Über 650.000 deutsche Unternehmen haben in Folge der Corona-Pandemie Kurzarbeit angemeldet. Dies hat natürliche direkte Auswirkungen auf den Verdienst des Arbeitnehmers. Kinderlose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten nur noch 60 % des Nettoentgelts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kind sind es 67 %. Um den Einkommensverlust nun ausgleichen zu können, liegt die Überlegung nahe, sich einen Nebenjob zu suchen.

Doch geht das überhaupt neben der Kurzarbeit? Hat ein Nebenjob Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld und worauf ist im Zweifel zu achten?

Hierfür ist primär entscheidend, wann die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre/seine Nebentätigkeit aufgenommen hat.

Ich habe die Nebenbeschäftigung nach Kurzarbeit aufgenommen. Wie wirkt sich das auf das aus?

Grundsätzlich ist eine Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzumelden und die Einkommensnachweise der Nebenbeschäftigung einzureichen. Bei Beantragung der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen und etwaige Bescheinigungen hierüber bei der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hinzuzufügen.

Hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in Kurzarbeit die Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, ist das aus der Nebenbeschäftigung verdiente Entgelt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

An dieser Stelle ein Beispiel hierzu:

Arbeitnehmer X hat ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. 3.700,00 €. Infolge der Kurzarbeit ist sein monatlicher Bezug 2.200,00 € brutto. Sein vorheriges Gehalt

Das bedeutet folgendes: 3.700,00 € stellt das sogenannte Sollentgelt dar, während das infolge der Kurzarbeit gekürzte Entgelt i. H. v. 2.200,00 € das sogenannte Istentgelt darstellt. Die Differenz aus Soll- und Istentgelt ist Ausgangspunkt für die Berechnung eines etwaigen Kurzarbeitergeldes.

Diese ist hier mit 1.500,00 € festgesetzt. Verdient der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mit seinem Minijob beispielsweise 400,00 €, so werden ihm diese auf das Istentgelt berechnet, sodass sich dies nun auf 2.600,00 € erhöht. In Folge dessen vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage, die Entgeltdifferenz auf 1.100,00 Euro.

Es ist unerheblich für die Berechnung bzw. Entgelteinbindung, ob die Tätigkeit während den arbeitsfreien Tagen, den Ausfalltagen der Hauptbeschäftigung in Folge der Kurzarbeit oder an Arbeitstagen der Hauptbeschäftigung stattfindet. Bei der Tätigkeit kann es sich sowohl um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als auch um einen Minijob handeln.

Neu: Ausnahme zur Corona-Zeit: Bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Beruf hingegen, ist der Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Dies gilt sofern das Einkommen des Nebenverdienstes addiert mit dem Kurzarbeitergeld nicht das übliche Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers übersteigt.

Ich habe die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit aufgenommen. Wie wirkt sich das auf das aus?

Anders ist die Sachlage bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ihre Nebentätigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit bei ihrer Hauptbeschäftigung hatten. Hier setzen diese ihn lediglich fort und müssen daher nicht mit Kürzungen bzw. Anrechnungen rechnen.

Im Übrigen ist es irrelevant wie lange vorher die Nebentätigkeit schon bestand.

Beispiel wie oben, nur Nebentätigkeit bestand schon vor Kurzarbeit:

X verdient regelmäßig in seiner Nebentätigkeit 400,00 €. Sein vor der Kurzarbeit Bruttomonatsgehalt betrug 3.700,00 €, sein Kurzarbeitergeld beträgt 2.200 €. Somit ist die Berechnungsgrundlage und Entgeltdifferenz bei 1.500,00 €.

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