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Nebenkostenbelege sollte man überprüfen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Will der Mieter einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung beanstanden, muss er zuvor Einsichtnahme in die entsprechenden Belege genommen haben. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Nebenkostenabrechnung sorgt oft für Streit zwischen Mietern und Vermietern. So auch in München. Dort hatte ein Mieter die Abrechnung für die Heiz- und Warmwasserkosten beanstandet, weil seiner Meinung nach der Verbrauch zu hoch war. Allerdings hatte er zuvor keine Einsicht in die entsprechenden Belege genommen. Das wurde ihm vor dem Amtsgericht (AG) München zum Verhängnis.

Einsichtnahme vor Beanstandung

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Mieter die Belege zu der Nebenkostenabrechnung einsehen müssen bevor er einzelne Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung beanstandet und im Einzelnen darlegen müssen, welche ausgewiesenen Beträge er jeweils bestreitet. Das hat er aber hier nicht getan. Der Vermieter hatte dagegen eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vorgelegt mit einer Zusammenstellung der Gesamtkosten, Erläuterungen und Angaben zum Umlageschlüssel und die anteilige Berechnung inklusive des Abzugs der Vorauszahlungen. Daher verurteilte das AG den Mieter zur Zahlung der Nebenkostennachzahlung.

Überprüfung der Belege

Der Mieter hat das Recht, die Originalbelege zu einer Betriebskostenabrechnung einzusehen und zu überprüfen. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, dem Mieter im Einzelnen die Rechnungen zu erläutern, er muss ihm nur die Einsichtnahme ermöglichen und die Belege offenlegen. Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel in den Räumen des Vermieters oder der Hausverwaltung. Anderes gilt nur in einigen Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn dem Mieter die Einsichtnahme beim Vermieter wegen einer großen Entfernung nicht zumutbar ist oder im Bereich des sozialen Wohnungsbaus.

Kopien der Rechnungen

Kostenlose Kopien der Belege muss der Vermieter nicht erstellen. Übernimmt der Mieter aber die Kosten für die Kopien, muss der Vermieter sie ihm entsprechend zur Verfügung stellen. Die Gerichte gehen in aller Regel von 0,25 Euro pro Kopie aus. Auch das Porto muss dann vom Mieter übernommen werden. Um die Kosten gering zu halten, empfiehlt es sich deshalb, nur Kopien der Belege für die auffälligen Positionen anzufordern.

(AG München, Urteil v. 27.01.2012, Az.: 472 C 26823/11)

(WEL)
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