Neue Rechtsprechung - Urlaubsanspruch vom alten Arbeitgeber

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Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20.12.2022 (BAG Urt. V. 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20), dass Urlaubstage grundsätzlich nicht verjähren, wenn Arbeitgeber:innen ihrer Hinweispflicht nicht ausreichend nachkommen. 

Für Arbeitnehmer:innen bedeutet dies, dass nicht genommene Urlaubstage auch Jahre später noch in Anspruch genommen werden können. Der EuGH hatte zuvor in einem Urteil (22.09.2022, -C-120/21)     entschieden, dass die Verjährung von Urlaubsansprüchen europarechtskonform ausgelegt werden muss. Arbeitgeber:innen müssen demnach ihre Arbeitnehmer:innen auch bei Krankheit über den Verfall von Urlaubsansprüchen belehren. 

Nach dem BAG unterliegt der Anspruch der Arbeitnehmer:innen auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin hinreichend auf die Verfallfristen hingewiesen hat und die Arbeitnehmerin den offenen Urlaub freiwillig nicht genommen hat. 

Was müssen Arbeitnehmer:innen wissen? 

Für Arbeitnehmer:innen bedeutet das, dass offene Urlaubstage nicht automatisch verjähren und somit verfallen. Es besteht unter Umständen ein Anspruch auf Gewährung oder Auszahlung des nicht genommen Urlaubs, auch wenn dieser schon Jahre zurückliegt und sie mittlerweile woanders arbeiten. 

Was müssen Arbeitgeber:innen wissen? 

Arbeitgeber:innen tragen die Verantwortung dafür, wenn offener Urlaub nicht genommen wurde. Sie müssen ihre Arbeitnehmer:innen daher individuell über anstehende Verfallsfristen aufklären. Ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. 

Kann ich rückwirkende Ansprüche geltend machen? 

Wie weit zurückliegende Ansprüche geltend gemacht werden können, ließ das BAG offen. Es ist aber davon auszugehen, dass Arbeitnehmer:innen bereits beendete Arbeitsverhältnisse hinsichtlich möglicher Ansprüche prüfen und diese nachträglich ggf. einklagen können.

Foto(s): Norina Köslich

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