Neues von der Abmahnfront: Waldorf Frommer Rechtsanwälte und „Die Schadenfreundinnen“

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In den letzten Tagen haben sich erneut Mandanten an uns gewendet, die unangenehme Post der Rechtsanwälte „Waldorf Frommer“ aus München erhalten haben.
Im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main mahnen die Kollegen aus München zurzeit u.a. den Film „Die Schadenfreundinnen“ ab. In dieser US-amerikanischen Filmkomödie (Originaltitel: The Other Woman“) des Regisseurs Nick Cassavetes wird die Geschichte einer Frau erzählt, die plötzlich herausfindet, dass sie nicht die einzige Beziehung ihres Geliebten ist. In den Hauptrollen sind Cameron Diaz und Leslie Mann zu sehen.

In den aktuellen Abmahnschreiben von Waldorf Frommer wird unseren Mandanten vorgeworfen, über die Tauschbörse „bittorent“ anderen Internetnutzern diesen Film zum Herunterladen angeboten zu haben. Bis auf Namen und Daten sind die Abmahnungen nahezu wortgleich mit den Abmahnungen, mit denen Waldorf Frommer in den letzten Wochen z. B. im Auftrag von Warner Bros. Entertainment GmbH den Film „Gravity“ oder im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH den Film „Fack ju Göhte“ abgemahnt hat.

Gegenüber unseren Mandanten machen die Münchener Anwälte Unterlassung-, Beseitigungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Mandanten werden aufgefordert, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600.- Euro zu akzeptieren und dazu noch als Anwaltshonorar einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 215.- Euro, also insgesamt 815.- Euro zu zahlen. Außerdem ist dem Anwaltsschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die die Mandanten in kurzer Frist unterschrieben an die Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurücksenden sollen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit auf Massenabmahnungen spezialisierte Kanzleien wie „Waldorf Frommer Rechtsanwälte“, „Nümann + Lang“, „Urmann + Collegen“ oder „Rasch Rechtsanwälte“, können wir unseren Mandanten an dieser Stelle nur empfehlen, sich nicht durch die Anwaltsschreiben verunsichern und einschüchtern zu lassen, sondern erst einmal Ruhe zu bewahren und sich Rat bei einem Experten zu suchen.

Zwar sollte man die Forderungen der Kollegen nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei keiner Reaktion Wiederholungsgefahr bejaht werden dürfte, und die gegnerischen Anwälte vor Gericht eine kostspielige einstweilige Verfügung gegen den Mandanten beantragen könnten, auf keinen Fall sollte man aber in Panik ohne Weiteres die im Abmahnschreiben enthaltene vorgefertigte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben. Vielmehr sollte diese erst von einem geschulten Juristen geprüft und gegebenenfalls so umformuliert werden, dass sie nicht zu weit gefasst und/ oder als unberechtigtes Schuldanerkenntnis interpretiert werden kann bzw. berücksichtigt, ob eine Erklärung als Täter oder Störer abgegeben werden sollte.

Liegt ein so genannter Drittbeteiligungsfall vor, wenn also nicht der Anschlussinhaber, sondern Familienmitglieder, WG-Genossen, Gäste oder Kollegen etc., die Rechtsverletzung begangen haben, muss ferner geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung überhaupt abgegeben werden muss. In diesem Fall kann die Zahlungsaufforderung möglicherweise auch komplett zurückzuwiesen werden.

Grundsätzlich besteht auch immer die Möglichkeit, sich mit den Kollegen auf einen niedrigeren Betrag oder Ratenzahlung zu einigen.
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. – Wir helfen Ihnen gerne.

Stefan Morbach

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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