Neues zum Urlaubsrecht

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Bereits 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Urlaubsrecht umgekrempelt und dem Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs zugestanden, wenn er ihn krankheitsbedingt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr antreten konnte. Entschieden worden ist über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Menschen. Nun bestand aus Arbeitgebersicht das Risiko, langzeiterkrankten Arbeitnehmern über mehrere Jahre hinweg diese Leistungen erbringen zu müssen. Das BAG hat hier eine Grenze eingezogen: Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
(BAG 07.12.2012 www.bundesarbeitsgericht.de).

In seiner neuesten das Urlaubsrecht betreffenden Entscheidung vom 12.06.2014 hatte der EuGH über die Frage zu urteilen, ob offener Urlaub auch dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Er hat die Arbeitszeitrichtlinie der EU ausgelegt und dies bejaht: Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat, besteht ein auf die Erben übergegangener Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die noch offenen Urlaubstage.

Die deutsche Rechtsprechung wird diese Entscheidung bei nächster Gelegenheit in gleicher Weise umsetzen, wie das LAG Hamm, welches zuvor diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt hat. Auch der öffentliche Dienst (Angestellte/Beamte) wird hierauf reagieren und die bisherige Praxis ändern. Soweit aufgrund von Tarifverträgen Ausschlussfristen für die rechtzeitige Geltendmachung einzuhalten sind, sollten die Hinterbliebenen frühzeitig tätig werden. Der Anspruch könnte ansonsten als verwirkt anzusehen sein (BAG, Urteil 08.04.2014).

Frank Langer

Rechtsanwalt

Heinz Rechtsanwälte


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