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Nicht jedes Testurteil ist „gut“ für die Werbung

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Testsieger, „sehr gut" oder beliebtestes Produkt: Solche Aussagen hören Hersteller gern über ihre Angebote. Schließlich sind sie beste Verkaufsargumente. Allerdings nur, wenn man ihnen vertrauen kann. Sonst steht ein Produkt plötzlich ganz und gar nicht erwünscht im Rampenlicht, wie der Umfrageskandal beim Gelben Engel des ADAC zeigt. Werben will VW mit diesem verständlicherweise nicht mehr. Dabei müssen positive Tests und Umfragen in der Werbung gar nicht immer falsch sein, um bereits eine unerlaubte Irreführung anzunehmen. Folgende Fallstricke sollten Werbende kennen, damit am Ende kein unlauterer Wettbewerb vorliegt.

Neueres Testurteil geht vor

Was lange währt, bleibt ewig gut. Dieses abgewandelte Sprichwort trifft auf die Werbung mit Testergebnissen nicht per se zu. Denn gegen Werbung mit älteren Testergebnissen ist zwar grundsätzlich nichts zu sagen, solange der Testzeitpunkt klargemacht wird. Das gilt aber nur, solange die Testaussage noch zutrifft. Die verliert ihre Gültigkeit zum einen mit einem neueren Testergebnis. So untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken das Bewerben eines Fahrradschlosses mit der Testnote „gut". Die hatte es 2007 zwar erhalten. Zwischenzeitlich hat ein neuerer Test jedoch zu einem schlechteren Ergebnis geführt (OLG Zweibrücken, Urteil v. 24.05.12, Az.: 4 U 17/10). Natürlich muss auch die Stelle, die den Test einst durchgeführt hat, an diesem unverändert festhalten. Widerruft sie ein Testergebnis, ist ebenfalls Schluss mit der zulässigen Werbung.

Keine geänderten Testverfahren und neuen Entwicklungen

Auch ein geändertes Testverfahren verbietet die Werbung mit älteren Testergebnissen (OLG Hamburg, Beschluss v. 10.10.2008, Az.: 3 W 134/08). In dem Fall ging es um ein Sonnenschutzmittel, bei dem die einst dem Schutz vor UV-Strahlung zugrunde gelegten Bewertungskriterien geändert wurden. Grund dafür waren neuere Entwicklungen. Gerade über einen längeren Zeitraum können solche Neuentwicklungen umso eher zu veralteten Testergebnissen führen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf sah ein 15 Jahre altes Testergebnis aber auch aus einem anderen Grund als überholt an (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2013, Az.: 37 O 33/13). Die positive Aussage zugunsten des werbenden Partnervermittlungsinstituts aus dem Jahr 1998 ließ sich 2013 nicht mehr nachprüfen.

Bei Produktänderungen ist Schluss

Ähnlich sieht es aus, wenn sich statt des Testverfahrens das getestete Produkt ändert. Damit ein Produkt mit einem Testergebnis beworben werden darf, muss es noch dem einst geprüften Zustand entsprechen (OLG Koblenz, Urteil v. 27.03.2013, Az.: 9 U 1097/12). Im Fall ging es um ein Blutdruckmessgerät, das zwischenzeitlich Funktionserweiterungen erfahren hat. Andererseits berühren für den Produkttest weitgehend unwichtige Änderungen, wie eine neu gestaltete Verpackung, nicht die Testwerbung.

Ermittlung der Platzierung muss möglich sein

Bei nur knapp überdurchschnittlichen Testergebnissen muss erkennbar sein, wie die beworbene Ware oder Dienstleistung im Testfeld platziert war. Neben der Erkennbarkeit des Rangs gehört dazu, insbesondere auch die Anzahl der Testkandidaten zu nennen (OLG Frankfurt a. Main, Beschluss v. 13.01.2011, Az.: 6 W 177/10). Denn letztendlich handelt es sich dabei um eine Art vergleichende Werbung, bei der die objektive Vergleichbarkeit auch gewahrt sein muss.

Fundstelle des Tests muss klar genannt werden und lesbar sein

Ein zu Werbezwecken eingesetztes Testurteil muss mehr als nur das Ergebnis nennen. Zudem ist die Fundstelle anzugeben. Beispielsweise ist bei einem in einem Heft nachlesbaren Test die Heftausgabe mit aufzuführen. Und das dem OLG Celle zufolge nicht irgendwie im Kleingedruckten, sondern mindestens in der Schriftgröße 6 Punkt. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn die Angaben in der Werbedarstellung leicht auffindbar sind (OLG Celle, Urteil v. 24.02.2011, Az.: 13 U 172/10). Abgestellt wird dabei auf die Lesbarkeit für normalsichtige Personen.

Spitzenleistungen in einzelnen Kategorien sind hervorzuheben

Viele Produkte sind nur in einzelnen Punkten hervorragend, beispielsweise beim Energieverbrauch. Weil sie bei anderen Kriterien jedoch nur unterdurchschnittlich abschneiden, ergibt sich dennoch keine beeindruckende Gesamtnote. Die zum Teil guten Eigenschaften dürfen Werbende zwar hervorheben. Bei Interessenten darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass eine gute Teilnote für das ganze Produkt steht. Das gilt ebenso für eine Teilsparte. So hatte ein Unternehmen als Testsieger mit der Aussage „Der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden" geworben. Diese bezog sich allerdings nur auf seine Funktion als Anbieter von Mobilfunknetzen und daher nicht auf alle Mobilfunkanbieter insgesamt (OLG Frankfurt a. Main, OLG Frankfurt, Urteil v. 28.05.2013, Az.: 6 U 266/12).

Abweichende Notengebung kann kritisch sein

Irreführend kann auch ein ungewöhnliches Bewertungssystem sein. So etwa, wenn bei einem Verbrauchertest die bekannte Notenreihenfolge abgewandelt wird, weil Note 1 für „ausgezeichnet", Note 2 für „sehr gut", Note 3 für „gut" und Note 4 für „weniger gut" steht (OLG Köln, Urteil v. 04.04.2012, Az.: 6 U 197/11). Schlechtere Produkte erscheinen dadurch auf den ersten Blick besser als sie sind. Im Fall ging es um Konsumententests zweier Geschirrspülmaschinenreiniger.

Kundenumfragen müssen seriös sein

Bei Kundenumfragen kommt es darauf an, dass der persönliche Eindruck Beteiligter erkennbar zum Ausdruck kommt. Außerdem müssen sie hinreichend repräsentativ sein. Deshalb kann eine geringe Beteiligung schädlich sein. Das gilt ebenso für willkürlich angelegte Bewertungsmaßstäbe oder das Hervorheben vorwiegend irrelevanter Eigenschaften eines Produkts.

Bedingungen des Testenden einhalten

Nicht zuletzt machen auch die Tester Vorgaben. Insbesondere die „Stiftung Warentest" knüpft die Verwendung ihrer Testergebnisse zu Werbezwecken an bestimmte Bedingungen. Das sollten Werbende nicht vergessen, um auch hier möglichen Ärger zu vermeiden.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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