Veröffentlicht von:

Nichts wie weg – Fahrerflucht

  • 3 Minuten Lesezeit

Immer mehr Kraftfahrer entfernen sich im Anschluss an einen Unfall vom Unfallort.

Folgende Gründe werden hierfür angegeben: Peinlichkeit, Furcht vor Unannehmlichkeiten, Alkohol, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes, berufliche Konsequenzen, Bekanntwerden des Beifahrers (Freund/Freundin), Unkenntnis des Gesetzestextes, Panik und vieles mehr.

Der Unfall ist passiert. Was soll ich tun? 

In der Fahrschule wird entsprechendes Wissen kaum vermittelt. Neben den allgemein notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Sichern des Unfallbereiches, Versorgung der Verletzten usw.) besteht die gesetzliche Pflicht, den anderen Unfallbeteiligten seine Personalien etc. mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht macht sich der Betroffene des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch – StGB) strafbar.

Problematisch bleiben die Fälle, bei denen sich am Unfallort keine feststellungsbereite Person befindet (z. B. Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges).

Bei diesen Konstellationen besteht eine Wartepflicht, d. h., strafbar ist, wenn keine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet wurde, für den Fall, dass niemand bereit war, die Feststellungen entgegenzunehmen. Auf ein Verschulden des Unfalls kommt es grundsätzlich nicht an.

Strafbar kann eine Fahrerflucht auch dann sein, wenn lediglich ein Baum, ein Zaun, ein Begrenzungsstein oder ein Verkehrszeichen beschädigt wurde. Hingegen nicht, wenn der Unfall auf einem rein privaten Gelände geschah oder der Unfallschaden geringer als 25 € ist.

Wie lange muss ich bei solch einem Fall am Unfallort warten? Es reicht grundsätzlich nicht lediglich einen Zettel an die Windschutzscheibe mit Namen und Adresse des Verursachers zu befestigen!

Eine genaue Zeitangabe, wie lange jeweils zu warten ist, existiert nicht. Die Gerichte sprechen von einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Zeit.

Folgende Faktoren spielen außer der Schwere des Unfalls und der Höhe des Schadens sowie der Tageszeit eine Rolle: Unfallart, Witterung, Verkehrsdichte, Schuld, Kausalität, Person des Fahrzeugführers.

So kann ein Kraftfahrer schon dann strafbar sein, wenn der Schaden lediglich € 80,- beträgt oder er nach dem Unfall nur eine kurze Strecke weiterfährt. Dies auch dann, wenn er anschließend wieder zur Unfallstelle zurückkommt. Tätige Reue wird nicht mit der Straflosigkeit honoriert.

Eine Wartezeit von 15 Minuten würde bei einem Schaden von € 1.000, - nicht ausreichen.

Je nach Tageszeit und Höhe des Sachschadens muss in der Regel bei solch einem Fall 30 bis 60 Minuten gewartet werden; sodann sind diese Feststellungen unverzüglich nachholen, das heißt, es muss unmittelbar die Polizei oder der Geschädigte direkt informiert werden.

Von der Wartepflicht gibt es nur Ausnahmen, wenn man sich berechtigt oder entschuldigt kurz entfernt, um dann später unverzüglich alles nachzuholen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • ein Verletzter zu einem Arzt gebracht wird,
  • zu einer entfernteren Telefonzelle gegangen wird, um Hilfe herbeizurufen,
  • selbst ein Arzt aufzusuchen ist
  • oder am Unfallort der Beteiligte derart bedroht wird, dass man sich in Sicherheit bringen muss.

Hinsichtlich der Wartezeiten sei auf folgende gerichtlich entschiedene Fälle verwiesen:

  • Leitplankenschaden von € 150,- in der Nacht und in der Nähe einer Ortschaft; es reichen 20 Minuten Wartezeit aus.
  • Beschädigung von Verkehrszeichen mit Schaden von € 45,- um Mitternacht, außerhalb einer geschlossenen Bebauung eines Ortskerns; es reichen 60 Minuten aus.
  • Beschädigung eines Hydranten, Gartenzauns oder Baumes zur Nachtzeit auf verkehrsarmer Straße; es reichen 30 Minuten aus.
  • Bei Sachschaden über € 1.500,-, nachts; 30 Minuten Wartezeit sind zu wenig.
  • Bei einem leichten Unfall mit Sachschaden auf einer nicht befahrenen Autobahn; es reichen 10 Minuten nicht aus.

Bei der Fahrerflucht drohen harte Strafen: z. B. bei einem Sachschaden von € 1.000,- neben einer Geldstrafe auch eine Fahrerlaubnisentziehung von 6 bis 12 Monaten.

Versicherungsrechtlich liegt im unerlaubten Entfernen regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung vor, aufgrund dessen ein Regress in Höhe von bis zu € 5.000,- durch die Versicherung droht.

Letztlich lässt sich zusammenfassend sagen, dass die durch den Gesetzgeber gewünschte Flexibilität in der Handhabung eine für den Autofahrer gefährliche Unsicherheit hinsichtlich der Wartezeit schafft. Dieser Unsicherheit ist schließlich nur dadurch zu begegnen, indem nach einem Unfall im Zweifel die Polizei sofort benachrichtigt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Verteidiger.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Adrian Stahl

Beiträge zum Thema