OLG Frankfurt a. M.: Klausel über Bankgebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel über eine Bankgebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eines Darlehens zu Lasten von Verbrauchern für unwirksam erklärt. Entsprechend ist Banken die Möglichkeit genommen, ihren Verwaltungsaufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dem Kunden aufzubürden. Die Bank forderte im entschiedenen Streitfall vom Kunden laut Preisverzeichnis eine Pauschale von EUR 100,00 ein. Die Pauschale machte die Bank unabhängig davon geltend, ob das Darlehen tatsächlich vorzeitig beendet wurde (Urteil des OLG Frankfurt a.M. v. 14.12.2022, Az. 17 U 132/21).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main ist die vereinbarte Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen. Die Bank ist vielmehr nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Dies gilt laut OLG Frankfurt am Main auch bei solchen Verbraucherdarlehen, die keine Immobilie finanzieren (vgl. zu Immobiliendarlehen für Verbraucher § 493 Abs. 5 BGB). Während der Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung nur mit erhöhtem Aufwand selbst ermitteln könne, ist dies für eine Bank regelmäßig ohne großen Aufwand möglich, so das OLG. Es gelte dabei der Grundsatz, dass die Bank den Verbraucher ohne Entgelt über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren habe.

Verbraucher, die trotz der unwirksamen Klausel ein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, können diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von der Bank zurückfordern oder mit fälligen Gegenansprüchen der Bank gegen sich verrechnen.



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