OLG München zu Angaben zum Lieferzeitpunkt beim Onlinekauf – „...bald verfügbar“

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Es dürfte sich im Online-Handel herumgesprochen haben, dass der Händler vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden klar und verständlich über „den Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss,“ informieren muss. Das OLG München (Urt. v. 17.5.2018 – 6 U 3815/17) befand nun, dass die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar.“ hierfür nicht ausreichend ist.

Die Situation:

Der Betreiber eines Online-Shops hatte bei einem Produkt die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar.“ verwendet. Der Kunde konnte das Produkt in den Warenkorb legen, den Bestellprozess durchlaufen und seine Bestellung abschließen. Der Kunde erhielt jedoch keine Information, wann denn nun das Produkt geliefert wird. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dieses Verhalten für unlauter und mahnte den Händler ab, verlangte künftige Unterlassung einer solchen Angabe und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Entscheidung:

Das LG München (Urt. v. 17.10.2017 – 33 O 20488/16) gab der Verbraucherzentrale Recht. Hiergegen legte der Shop-Betreiber Berufung ein. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht befand, die einschlägigen Normen (Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB i.V.m. § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB) sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Zu den vom Gesetz geforderten Informationen über die Liefer- und Leistungsbedingungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften zähle insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut könne der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen möchte.

Die von der Verbraucherzentrale beanstandete Angebotsgestaltung des Beklagten, die als Liefertermin lediglich den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthalte, genügt diesen Anforderungen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Es bleibt nämlich für den Verbraucher völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein wird und wann er vom Beklagten ausgeliefert werden wird. Die Angabe „bald“ werde zwar vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher als einem zumindest potentiellen Nachfrager von online angebotener Waren im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden. Sie sei aber einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin nicht gleichzusetzen.

Das OLG München entschied, dass mit dieser Angabe die gesetzliche Informationspflicht nicht erfüllt werde. Hierbei handele es sich weder um die Angabe eines Termins noch um die eines Zeitraums. Die entsprechenden Vorschriften bezweckten ein hohes Verbraucherschutzniveau, das durch diese unbestimmte Angabe jedoch nicht erreicht werde.

Lieferzeit ist Pflichtinformation

Auch der Verteidigungsversuch des Beklagten, dass die Regelung angeblich auf nicht lieferbare Ware gar keine Anwendung finde, überzeugte das Gericht nicht. Das OLG München stellte klar, dass eine solche Auslegung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei.

Der in § 312 j I BGB verwendete Begriff der „Lieferbeschränkung“ ist nämlich auch nicht etwa so zu verstehen, dass er sich allein auf bei im Bestellzeitpunkt (noch) nicht vorhandene Ware beziehe. Hierunter fallen vielmehr auch Fälle nur eingeschränkt vorhandener Ware oder auf andere Umstände zurückzuführende Lieferbeschränkungen wie etwa die Lieferung von im Ausland vorhandener Ware.

Auch das von der Beklagten in Feld geführte weitere Argument, die Auslegung des Gerichts überspanne die Anforderungen an die Einhaltung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus, wurde verneint. Der Unternehmer kann nämlich, nach Auffassung des Gerichts, statt einer verbindlichen Bestellung ebenso eine einfache Reservierung vornehmen.

Fazit und Tipp:

Die Angabe eines exakten Termins ist zur Erfüllung der Informationspflicht bezüglich des Lieferzeitpunktes nicht erforderlich, die Angabe eines Zeitraumes genügt (z. B. „innerhalb einer Woche“). Die Angabe sollte jedoch so genau wie möglich erfolgen. Unklare oder unverbindliche Lieferzeiten sind unzulässig. Ist ein Artikel (noch) nicht (wieder) lieferbar, so darf keine Bestellung, wohl aber eine Reservierung, möglich sein. Eine Reservierungsmöglichkeit kann in der Regel einfach in ein Shopsystem, sofern nicht bereits vorhanden, integriert werden. Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick sehr formalistisch anmutet, so ist ihr im Ergebnis doch zuzustimmen. Denn der Kunde soll sich auf eine Lieferung innerhalb eines gewissen Zeitraumes einstellen können, auch damit er gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen für den Erhalt der Ware treffen kann.

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