OLG Schleswig (Az. 6 W 5/21): Einfache Unterlassungserklärung unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend (UWG)

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Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Händler hat einen Einzelunternehmer wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlerhaften Angaben zum Widerrufsrecht sowie fehlender Registrierung im Verpackungsregister abgemahnt. Der Abmahnende forderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Abgemahnte zahlte die Abmahnkosten und gab eine Unterlassungserklärung ab. Die abgegebene Unterlassungserklärung war jedoch nur in Bezug auf die fehlende Registrierung im Verpackungsregister strafbewehrt. In Hinblick auf die anderen beiden gerügten Verstöße war die Unterlassungserklärung allerdings ausdrücklich nicht strafbewehrt.

Der Abmahnende stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies den Antrag zurück, woraufhin der Abmahnende Beschwerde einlegte.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun in seinem Beschluss vom 03.05.2021 (Aktenzeichen: 6 W 5/21) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG Schleswig hat damit bestätigt, dass eine einfache, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend ist.

Unter welchen Voraussetzungen reicht eine einfache Unterlassungserklärung aus?

Eine einfache Unterlassungserklärung ist dem OLG Schleswig zufolge in Fällen des § 13a Abs. 2 UWG i. V. m. § 13 Abs. 4 UWG bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder die DSGVO ausreichend. Allerdings nur wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt. In § 13a Abs. 2 UWG heißt es ausdrücklich: „Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe […] bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.“ Die in § 13 Abs. 4 UWG aufgezählten Verstöße sind eben genannte Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten bzw. DGSVO.

Zur Begründung führt das OLG Schleswig an:

„Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegen wirken (BT-Drs. 19/12084 S. 1). Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könnte. Anderenfalls könnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserklärung - wie im vorliegenden Fall - gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies würde zum einen dazu führen, dass die Entlastung der Gerichte durch das System aus Abmahnung und (strafbewehrter) Unterlassungserklärung in einer Vielzahl von Fällen abgeschafft wäre. Zum anderen würde dies in letzter Konsequenz für den Abgemahnten dazu führen, dass seine Belastung mit einer Vertragsstrafe durch eine solche mit Gebühren ersetzt werden würde. Für eine solche Intention des Gesetzgebers geben Wortlaut und Begründung nichts her.“

Was bedeutet das für Sie?

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann unter den genannten Voraussetzungen auch eine einfache Unterlassungserklärung ausreichen. Häufig werden bei Abmahnungen auch vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Diese können zu weit gefasst sein und Ansprüche enthalten, zu denen Sie nicht hätten zustimmen müssen. Ob in Ihrem Fall eine einfache Abmahnung ausreichend ist, können Sie durch einen Fachanwalt prüfen lassen!

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