OLG Stuttgart v. 20.02.2018: Angabe nicht existenter Person als Fahrer nicht strafbar

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Wie ist die Rechtslage, wenn ein Verkehrssünder im Anhörungsbogen der Bußgeldstelle eine nicht existierende Person angibt?

Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17 – ist ein solches Verhalten straflos. Damit er wegen der Ordnungswidrigkeit nicht belangt wird, wandte sich der Angeklagte an eine unbekannt gebliebene Person, die auf einer Internetseite damit warb, gegen Zahlung Punkte und Fahrverbote zu übernehmen. Diese Person füllte das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde für den Angeklagten aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der verantwortliche Fahrer. Die Person gab gleichzeitig den Namen einer tatsächlich nicht existenten Person unter einer Karlsruher Adresse an. 

Das Amtsgericht Reutlingen hatte zuvor den Angeklagten in erster Instanz wegen falscher Verdächtigung verurteilt, das Landgericht Tübingen sprach ihn in der Berufungsinstanz aus rechtlichen Gründen jedoch frei.

Der Angeklagte hatte sich somit nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. Laut OLG Stuttgart ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortsinn, Systematik und Zweck des Gesetzes, dass „ein anderer“ eine tatsächlich existierende Person sein müsse. Auch die historische Auslegung der Norm bestätige nach Aussage der Richter des OLG Stuttgart, dass der Gesetzgeber in § 164 StGB nur die falsche Verdächtigung einer bestimmten existierenden Person unter Strafe stellen wollte.

Was hat die Behörde unternommen, nachdem Sie entdeckt hatte, dass die Person nicht existiert?

Bis die Behörde erfuhr, dass die angegebene Person nicht existiert, war die Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt, sodass der Angeklagte deshalb endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Jedes Jahr vertritt er Hunderte von Verfahren, meistens persönlich vor den Gerichten.


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