Online-Versammlung/Vertreterversammlung

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Wie sind Eigentümerversammlungen online oder als Vertreterversammlung durchzuführen?

Am 01.12.2020 ist die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes  in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich neue Optionen, insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie. 

Das Gesetz eröffnet die Option, dass Wohnungseigentümer sich an den Versammlungen online zuschalten können. Ferner ist es möglich, Versammlungen als sogenannte Vertreterversammlungen durchzuführen (was schon nach altem Recht möglich war).

Aber: - Die sogenannte Online-Versammlung, ersetzt nicht die Präsenzveranstaltung! 

In jedem Fall muss die physische Teilnahmemöglichkeit des Wohnungseigentümers sowohl in der „Online-Versammlung“ als auch in der "Vertreterversammlung"  gewährleistet sein.

Die Durchführung der Online-Versammlung bedarf der stufenweise Vorgehensweise. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG verlangt, dass die Eigentümerversammlung zunächst einen (vorbereitenden) Beschluss fasst, dass die Wohnungseigentümer an der Versammlung online teilnehmen (d. h., sich zuschalten) dürfen. Die Onlineteilnahme ist dann erst in der Folgeversammlung möglich!

Wenn es schnell gehen soll, eignet sich das Verfahren der Vertreterversammlung: Der Verwalter lädt zu einer Eigentümerversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt: Beschluss über die Onlineteilnahme. Damit die Eigentümer an dieser Versammlung nicht persönlich teilnehmen müssen, erteilen Sie dem Verwalter eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht. Faktisch kann dies dazu führen, dass der Verwalter mit den entsprechenden Vollmachten die Versammlung allein durchführt.

Hat sich die Mehrheit dann für eine Onlineteilnahme entschieden, kann der Verwalter diese Möglichkeit sofort nutzen bzw. anbieten. Auf der nächsten Eigentümerversammlung dürfen sich dann Eigentümer online zu schalten.

Wichtig: Eine Zwangsteilnahme an Online-Versammlungen darf es aber auch nicht geben. Der Beschluss über die Online-Versammlung darf im Übrigen die näheren Modalitäten der Teilnahme (z.B. Ort und technische Ausgestaltung) regeln.


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