Ordnungsgeld zu niedrig ? Kein Rechtsmittel, wenn in im Antrag kein Betrag für ein Ordnungsgeld vorgegeben wird

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren auf Unterlassung enthält regelmäßig eine Ordnungsgeldandrohung von bis zu 250.000 €. Der Betrag klingt gewaltig, derart hohe Ordnungsgelder sind jedoch außerordentlich selten. Das Gericht überprüft eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil nicht von sich aus. Der Kläger bzw. Antragsteller (Unterlassungsgläubiger genannt) muss einen sogenannten Bestrafungsantrag stellen. Zum Thema Ordnungsgeld und Bestrafungsantrag haben wir hier ausführliche Informationen zusammengestellt.


In der Regel wird beantragt, gegen den Antragsgegner bzw. Beklagten, hier Unterlassungsschuldner genannt, ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen.


Wenn das dann von Gericht festgesetzte Ordnungsgeld nach Ansicht des Unterlassungsgläubigers zu niedrig ist, hat der Unterlassungsgläubiger nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 23.11.2023, Az. I ZB 29/23) unter bestimmten Voraussetzungen kein Beschwerderecht.


Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, nämlich eine Beschwerde. Wenn das entscheidende Gericht der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet als nächstes das Oberlandesgericht.


Nach der Entscheidung des BGH ist eine Beschwerde jedoch nur dann möglich, wenn im Ordnungsgeldantrag hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes ein konkreter Betrag oder eine Größenordnung des Ordnungsgeldes angegeben wird. Hintergrund des Verfahrens war nach einem Unterlassungstitel ein drittes Ordnungsgeld. Die ersten beiden Male hatte das Landgericht ein Ordnungsgeld i. H. v. 5000,00 € verhängt. Beim dritten Ordnungsgeldantrag nur noch 2000,00 €, da der Verstoß angeblich nur fahrlässig gewesen sei.


Der BGH hatte im vorliegenden Fall die Beschwerde als zulässig angesehen, da der Unterlassungsgläubiger unter Hinweis auf die zwei zuvor festgesetzten Ordnungsgelder i.H.v. 5000,00 € ausgeführt hatte, das „dieses Mal natürlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen sei“. Daraus habe sich ergeben, so der BGH, dass der Gläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von mehr als 5000,00 € für notwendig erachtet habe.


Dem Gericht einen konkreten Vorschlag zur Höhe des Ordnungsgeldes zu machen, ist für den Gläubiger nicht ganz unproblematisch: wenn dann ein niedrigeres Ordnungsgeld festgesetzt wird, kann es zu einer Kostenquote kommen, so dass der Gläubiger einen Anteil aus den Kosten des Ordnungsgeldverfahrens zu tragen hat. Vor dem Hintergrund, dass die Anwaltskosten in einem Bestrafungsverfahren eher gering sind, fallen hier jedoch keine besonders hohen Beträge an.


Ich beraten oder vertreten Sie bei einem Ordnungsgeldverfahren oder bei einem Bestrafungsantrag oder wenn ein Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie oder Ihr Unternehmen beschlossen hat.


Beachten Sie bitte, dass gegen einen Ordnungsgeldbeschluss eines Gerichtes nur innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung bei Ihnen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. 


Zu mir und meiner Tätigkeit:



Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Mandanten im gewerblichen Rechtsschutz und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine einen Bestrafungsantrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einen Ordnungsgeldbeschluss erhalten?


Wenn Sie auch eine einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen Sie oder einen Ordnungsgeldbeschluss über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema