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Pfändungsschutz vor einzelnen Pfändungen durch Insolvenzverfahren

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Schutz vor Vollstreckungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Schon vor Beginn eines Insolvenzverfahrens greift für Sie als Schuldner ein Schutz vor Pfändungen. Das ist die Phase, in der wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei für Sie Ihre Gläubiger und den Schuldenstand ermitteln. Wir schreiben hierzu Ihre Gläubiger an und weisen diese auf die bevorstehende Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz hin. Ab diesem Zeitpunkt werden die Gläubiger Sie in Ruhe lassen. Denn Kontopfändungen oder Lohnpfändungen würden bei einem eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden. Hierzu gibt die Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter das Instrument der Insolvenzanfechtung an die Hand (§§ 129 ff. InsO). Kosten, die den Gläubiger bei einer Pfändung entstehen, haben diese selbst zu tragen. Auch dies schützt Sie als Schuldner im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens.

Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen einmal die Möglichkeit, Ruhe vor Ihren Gläubigern zu finden und zudem bereits nach 3 Jahren schuldenfrei zu sein. Wichtig ist u.a., dass Sie bei der Antragstellung keinen Fehler machen. Wir, KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, sind auf die Entschuldung von Verbrauchern und Unternehmern seit Jahren spezialisiert. Sie können sich sofort gegen die laufenden Pfändungen wehren und mit der Entschuldung beginnen. In unserer kostenlosen Erstberatung erläutern wir Ihnen, wie wir für Sie vorgehen. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55, oder E-Mail über info@anwalt-kg.de oder über unser Online-Formular.

Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren

Ab dem Insolvenzverfahren genießen Sie einen umfassenden Vollstreckungsschutz. Von nun an gilt, dass Sie Gläubiger nicht mehr einzeln zu Zahlungen auffordern dürfen. Es ist ebenfalls untersagt, einen Gerichtsvollzieher mit Pfändungsmaßnahmen zu beauftragen. Sie brauchen auch keine Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber einem einzelnen Gläubiger zu befürchten. Die Gläubiger können sich im Insolvenzverfahren nur noch an das Insolvenzgericht oder den Insolvenzverwalter wenden. Sie brauchen sich als Schuldner im Insolvenzverfahrens daher nicht mehr mit Ihren Gläubigern auseinandersetzen.

Mahnbriefe oder gar Zahlungsaufforderungen am Telefon, wie es mittlerweile einige Inkassounternehmen praktizieren, sind ebenfalls unzulässig.

Das Insolvenzverfahren führt bei vielen Schuldnern zu einer verbesserten Finanzsituation, da sie vor der Insolvenz an die einzelnen Gläubiger in der Regel mehr bezahlen als Sie nach den Pfändungsschutzvorschriften müssten.

Auch keine Pfändungen in der Wohlverhaltensperiode

Nach dem Insolvenzverfahren durchlaufen Sie noch die Phase der Wohlverhaltensperiode, die dann mit der Restschuldbefreiung endet. In der Wohlverhaltensperiode treten für Sie erhebliche Erleichterungen ein. Sie dürfen sogar wieder Geld ansparen, ohne dass Ihnen das vom Insolvenzverwalter gepfändet werden darf. Der Gesetzgeber geht aber noch weiter. Auch in dieser Phase dürfen Ihren Insolvenzgläubiger nicht gegen Sie vorgehen, anderenfalls wäre der Anreiz für den Schuldner zur Kooperation im Insolvenzverfahren zu gering. Daher gilt auch in der Wohlverhaltensperiode, in der Sie auch Vermögen wieder anhäufen dürfen, das Vollstreckungsverbot für Ihre Insolvenzgläubiger.

Sind Sie in die Schuldenfalle geraten oder zahlungsunfähig geworden, ist dies kein Grund zur Scham. In Deutschland sind Millionen von Menschen verschuldet. Unser auf die Entschuldung von in finanziellen in Not geratenen Menschen spezialisiertes Team hilft Ihnen, Ihre Gläubiger zu beruhigen und in spätestens 3 Jahren schuldenfrei zu werden. Unsere von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei angebotene Erstberatung ist kostenlos. Rufen Sie uns gern unter 0221 6777 00 55 an, oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de oder verwenden Sie unser Kontaktformular.



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