PHOTON Power AG: Anleiheemittent im vorläufigen Insolvenzverfahren

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Das Amtsgericht Aachen hat am 22. Dezember 2015 einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der PHOTON Power AG eingesetzt. Damit realisieren sich die Befürchtungen der betroffenen Anleger, die bereits in der Vergangenheit durch Insolvenzen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe alarmiert waren. Die PHOTON Power AG hatte im Jahr 2011 drei Anleihen mit zwanzig-, zehn- und fünfjähriger Laufzeit emittiert (WKN A1E8J1 / A1E8J2 / A1E8J1).

So dramatisch die Nachricht im ersten Augenblick auch ist – wir halten dies letztlich für eine gute Entwicklung. Denn die mit dieser Entscheidung verbundenen gerichtlichen Verfügungsverbote des Amtsgerichts Aachen verhindert ein weiteres Versickern von Anlegergeldern innerhalb des Firmengeflechts und ermöglicht nun eine unabhängige Aufarbeitung des Falls. Die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens stellt daher das berühmte Ende mit Schrecken dar, das dem Schrecken ohne Ende vorzuziehen ist. Der Insolvenzverwalter wird nämlich die Aufgaben haben, Ansprüche der Gesellschaft frei von Interessenskonflikten beizutreiben und sogar bereits abgeflossene Zahlungen in die Insolvenzmasse zurückzuholen. Insbesondere obliegt es dem künftigen (noch nicht dem vorläufigen) Insolvenzverwalter, Haftungsansprüche beispielsweise gegenüber Geschäftsführungsorganen zu identifizieren und durchzusetzen.

Neben diesen Ansprüchen auf Ersatz des sog. „Gesamtschadens“, der die Insolvenzmasse insgesamt geschmälert hat und der von dem Insolvenzverwalter zu verfolgen ist, stehen hier auch Ansprüche der individuellen Anleihegläubiger im Raum. Um die Erhebung und Durchsetzung solcher Ansprüche muss sich jeder Betroffene selbst kümmern. Diese Ansprüche können zum einen aus einer Prospekthaftung resultieren, wenn die PHOTON Power AG in den anlässlich der Emission ihrer drei Anleihen veröffentlichten Prospekten unrichtige oder unvollständige Angaben getroffen hat und hierfür weitere Personen neben der Emittentin einzustehen haben.

Zum anderen wurden alarmierte Anleger während der bisherigen Laufzeit der Anleihen mit Unternehmensmeldungen beruhigt, deren inhaltliche Richtigkeit nun kritisch zu hinterfragen sind. Zwar findet § 20a WpHG – das Verbot der Marktmanipulation durch unrichtige oder irreführende Angaben über bewertungsrelevante Umstände – auf die hier relevanten Anleihen wohl keine unmittelbare Anwendung, weil diese nicht zum Börsenhandel zugelassen sind. Sollte die Gesellschaft und ihre Leitungsorgane hier aber bewusst unzutreffend informiert haben, kämen jedenfalls deliktische Haftungsansprüche wegen der fehlerhaften Unterrichtung des Kapitalmarkts in Betracht.

Müller Seidel Vos Rechtsanwälte ist eine auf das Bank- und Kapitalanlagerecht hochspezialisierte Kanzlei. Wir beraten und vertreten bundesweit ausschließlich Kapitalanleger bei Problemen und Rechtsstreitigkeiten mit Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistern, Initiatoren und sonstigen Verantwortlichen von Kapitalanlageprodukten. Die konsequente Festlegung auf die Vertretung von Anleger- und Kundeninteressen bewahrt uns vor Interessenkollisionen und macht uns unabhängig. Auch im Rahmen der Insolvenz der PHOTON Power AG werden wir die Interessen unserer Mandanten zielgerichtet und umsichtig verfolgen.

An dieser Stelle ist bereits deutlich zu machen, dass das nun eingeleitete Eröffnungsverfahren (oft auch vorläufiges Insolvenzverfahren genannt) von dem eigentlichen Insolvenzverfahren streng zu unterscheiden ist. Hier wird zunächst geprüft, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine zur Durchführung des Insolvenzverfahrens kostendeckende Insolvenzmasse vorhanden ist. Erst dann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem die betroffenen Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Daher ist auch im Falle der PHOTON Power AG vor Rechtsberatern zu warnen, die in der aktuell frühen Phase auf eine Forderungsanmeldung drängen und dadurch möglicherweise überflüssige Kosten auslösen.

Welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt sinnvoll ergriffen werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere wird es darauf ankommen, wann genau der einzelne Anleger welche PHOTON-Anleihe gezeichnet hat, worauf er seine Entscheidung für eine Zeichnung konkret gestützt hat und welche Informationen ihm zu diesem Zeitpunkt sonst zur Verfügung standen. Für eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über ein weiteres rechtliches Vorgehen wird darüber hinaus auch die Bonität möglicher Anspruchsgegner in den Blick zu nehmen sein. Für die hierzu erforderliche Kompetenz und das wirtschaftliche Augenmaß stehen Müller Seidel Vos Rechtsanwälte als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ein.

Bitte sprechen Sie Rechtsanwalt Daniel Vos an, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten genauer zu beleuchten.



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