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Photovoltaikanlage - Leitung durchs Grundstück zu dulden?

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Auf Dach oder Feld: Photovoltaikanlagen sieht man allerorten. Und noch macht die Einspeisevergütung die Solarenergie interessant. Dafür muss der erzeugte Strom aber ins öffentliche Stromnetz. Ab einer gewissen Leistung geht das nur durch Verlegen eines Erdkabels zum Einspeisepunkt. Führt der Weg dorthin übers nachbarliche Grundstück, wirft das rechtlich vor allem die Frage nach einer Duldung auf. Das Gleiche ist natürlich auch bei einer Windkraft- oder Biogasanlage der Fall.

Unentgeltliches Duldungsrecht nur für Netzbetreiber

Eine Regelung zur Leitungsverlegung findet sich seit November 2006 in der sogenannten Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Aus deren § 12 NAV können jedoch nur Netzbetreiber ein Recht herleiten, dass Grundstückseigentümer u. a. Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität unentgeltlich auf ihrem Grund dulden müssen (BGH, Urteil v. 28.4.2010, Az.: VIII ZR 223/09). Private Anlagenbetreiber können sich hingegen, da sie kein Versorgungsnetz betreiben, darauf nicht berufen.

Leitungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit

Sie benötigen, um ein Kabel auf bzw. in einem fremden Grundstück verlegen zu dürfen, ein Leitungsrecht. Dieses Recht wird meist durch eine sogenannte Grunddienstbarkeit verwirklicht – Dienstbarkeit deshalb, weil das fremde Grundstück einem anderen Grundstück dient, hier dem mit der Solarstromanlage. Das darf es bei einer Dienstbarkeit allerdings nur in einer bestimmten Weise, so etwa zum Durchführen einer Stromleitung. Dabei steht die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Sie bleibt also bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Bei einer ebenfalls denkbaren Realisierung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist dagegen zu bedenken, dass sie nur einer bestimmten Person zusteht. Im Übrigen lässt sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht veräußern oder vererben. Davon macht jedoch u. a. für Stromleitungen und wenn die betreffende Dienstbarkeit einer juristischen Person zusteht § 1092 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Ausnahme.

Dienstbarkeit setzt Einigung voraus

Weil die Grunddienstbarkeit allerdings ein fremdes Grundstück mit einer einzelnen Nutzung belastet, ist sie laut BGB im Grundbuch – dabei i.d.R. beim mit ihr belasteten Grundstück – einzutragen. Des Weiteren verlangt sie zu ihrer Entstehung noch die Einigung mit dem Eigentümer des von der Leitung betroffenen Grundstücks. Weigert der sich, war’s das. Eine Duldungspflicht wie bei einem Notweg gibt es hier nicht.

Entsprechende Gegenleistung Verhandlungssache

Eventuell überzeugt den Nachbarn aber eine ohnehin übliche Entschädigung. Andererseits könnte auch an einen Kauf der entsprechenden Grundstücksfläche zu denken sein. Ob sich dieser Aufwand lohnt, hängt dabei natürlich wesentlich davon ab, ob das die wirtschaftlichen Vorteile der Solarstromerzeugung abdeckt. Art und Höhe der Gegenleistung ist letztendlich Verhandlungssache.

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Nach welchen Kriterien entscheiden Gerichte, wenn Uneinigkeit über die Blendung durch eine Photovoltaikanlage herrscht.

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Und folgender Rechtstipp zeigt allgemein, wie weit ein Grundstück in rechtlicher Hinsicht reicht.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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