P&R Container: Insolvenzverfahren eröffnet, Anzeichen deuten auf ein Schneeballsystem hin

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Nach übereinstimmenden Berichten sollten für P&R-Kunden Investitionen i. H. v. rund 3,5 Milliarden Euro rund 1,6 Mio. Container–Boxen existieren, tatsächlich seien im Bestand der P&R-Gruppe lediglich rund 618.000 gefunden worden.

Dadurch wird der Verdacht erhärtet, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Container–Vermietung tatsächlich um ein Schneeballsystem gehandelt haben dürfte.

Im Juli 2018 hat das Amtsgericht die Insolvenzverfahren über die Vermögen der

P&R AG,

P&R Transport-Container GmbH,

P&R Container Leasing GmbH,

P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der

P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH eröffnet.

Selbst wenn Fristen für die Forderungsanmeldung versäumt werden sollten (14.08.2018 bei der P&R AG, 14.09.2018 bei den übrigen) können Anmeldungen weiterhin erfolgen, unter Umständen fällt eine geringe Gebühr für eine Nachprüfung durch das Gericht an.

Nach derzeitigem Stand dürfte aus hiesiger Sicht der Verzicht auf den Zugriff auf den bzw. das Eigentum an dem eigenen Container – unabhängig von dem Vorliegen eines Zertifikates – ebenso wenig ratsam sein, wie der Verzicht auf die Ansprüche gegen die Schweizer P&R-Schwestergesellschaft.

In der Münchener Olympiahalle finden am 17. und 18. Oktober die ersten Gläubigerversammlungen statt.

Vor dem Hintergrund vorstehend geschilderter Lage sollte im Einzelfall mit Bedacht überlegt werden, welche Schritte unternommen werden.

So kommen neben einer Forderungsanmeldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die außerordentliche Kündigung, Herausgabeverlangen (wirtschaftlich i. d. R. wenig sinnvoll und rechtlich ohne Nachweis des konkret erworbenen Containers–„Eigentumszertifikat“ – schwierig) sowie Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Berater oder auch Hintermänner in Betracht.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit mehreren Jahren.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich bspw. gegen beteiligte Gesellschaften, aber auch gegen Berater, Vermittler oder andere Personen wie Gründer, Hintermänner, die Geschäftsführung, Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Anleger, welche noch in den Jahren 2017 und 2018 Neuverträge oder einen Container-Rückverkaufsvertrag mit einer der nunmehr insolventen Gesellschaften geschlossen haben, könnten Ansprüche bspw. daraus herleiten, dass nach hiesiger Einschätzung das nunmehr realisierte Fiasko nicht unvorhersehbar eingetreten ist, unter Umständen also ein Hinweis auf mögliche Zahlungsschwierigkeiten hätte erfolgen müssen.

Es bedarf insoweit jedoch einer Prüfung im Einzelfall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.



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