Prämiensparverträge: Zum 31.12.2021 droht in vielen Fällen Verjährung.

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Zinsnachzahlungsansprüche unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Betroffene sollten ihre Ansprüche umgehend prüfen lassen.

Bei vielen Prämiensparverträgen wurden den Verbrauchern von Sparkassen und Banken zu geringe Zinsen ausgezahlt. Betroffene Sparer können oft Nachzahlungen in Höhe von mehreren tausenden Euro verlangen. Wir haben bereits ausführlich darüber berichtet. 

Lange Zeit stritten Verbraucher und Sparkassen vor den Gerichten, ob die Zinsnachzahlungen auch nach vielen Jahren noch von den Sparern geltend gemacht werden können.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20, nun entschieden, dass die Zinsnachzahlungsansprüche frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Damit ist jetzt höchstrichterlich entschieden worden, dass vor Beendigung des Sparvertrages keine Verjährung eintreten kann. 

Was bedeutet das für Ihren Vertrag? 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für Sie als Sparer sehr günstig. Es ist nun geklärt, dass Sie nicht nur für die letzten drei Jahre Zinsen nachverlangen können, sondern für die gesamte Laufzeit des Prämiensparvertrages. Allerdings ist bei bereits beendeten Sparverträgen aufzupassen: Nachdem der Sparvertrag entweder vom Kreditinstitut oder von Ihnen gekündigt worden ist, haben Sie nur noch drei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet dann drei Jahre später zum Ende des Jahres. Eine Verjährung zum Jahresende 2021 droht daher für alle Sparverträge, die im Laufe des Jahres 2018 gekündigt worden sind. 

Was können Sie tun? 

Haben Sie einen Prämiensparvertrag abgeschlossen, empfehlen wir, Ihre Ansprüche möglichst schnell prüfen zu lassen.

Ist Ihr Prämiensparvertrag im Jahr 2018 beendet worden, sollten Sie umgehend tätig werden, weil dann bis zum 31.12.2021 verjährungshemmende Maßnahmen wie zum Beispiel eine Klageerhebung eingeleitet werden müssen.
Wir Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger Bremen setzen gerne auch Ihre Ansprüche umgehend durch. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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