Praktische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht droht zu scheitern

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Ab dem 15. bzw. 16. März 2022 soll aufgrund einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens eine Impfpflicht gegen das sogenannte Corona-Virus gelten. Zu diesen Einrichtungen zählen gemäß des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie Arztpraxen und Zahnarztpraxen.

Ob diese Impfpflicht jedoch tatsächlich vollzogen werden kann, ist jedoch nach Angaben des Bundesministeriums unklar. Zweifel an der Vollzugsmöglichkeit wurden bereits aufgrund von Personalengpässen durch Gesundheitsämter in Berlin, Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern angemeldet. Gesundheitsämter anderer Bundesländer dürfte es ähnlich ergehen.

Sofern jedoch keine Entscheidung der Gesundheitsämter über jeden konkreten Arbeitnehmer vorliegt, der zum Stichtag des 16. März 2022 nicht geimpft ist, dürfen diese Mitarbeiter von der jeweiligen Einrichtung weiterbeschäftigt werden, so das Bundesgesundheitsministerium gegenüber dem Wirtschaftsmagazin Business Insider.

Etwas anderes ergibt sich nur hinsichtlich Mitarbeitern, welche Stelle in den Einrichtungen des Gesundheitswesens erst ab dem 16. März 2022 oder auch danach antreten: Diese müssen zwingend einen Impfnachweis oder alternativ einen Genesenennachweis vorliegen. Andernfalls ist deren Beschäftigung a priori unzulässig.

Die praktischen Gestaltungsmöglichkeiten zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Covid19-Impfpflicht sind daher vielfältig und sollten von betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Gesundheitswesen daher umfassend überprüft werden.


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