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Privates Gutachten nimmt teil an Mithaftung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall erfolgt meist durch Sachverständigengutachten. Dabei unterliegen auch die Kosten privat veranlasster Gutachten der Mithaftungsquote. Der zugrunde liegende Unfall stellte sich wie folgt dar: Die Fahrerin des klägerischen Pkw stieß mit dem des Beklagten zusammen, als sie in einer Kurve ein vor ihr fahrendes Fahrzeug überholen wollte. Der Beklagte kam dabei mit langsamer Geschwindigkeit aus einer sich links von der Überholenden befindlichen, nicht vorfahrtsberechtigten Straße. Die erste Instanz nahm aufgrund dessen eine Verursachungsquote von 50 : 50 an. Der Kläger ließ zuvor ein privates Sachverständigengutachten anfertigen.

Sachverständigenkosten richten sich nach der Quote

In der darauffolgenden Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt der Kläger es insbesondere für nicht gerechtfertigt, die Gutachterkosten hälftig übernehmen zu müssen. Eine Quotierung der Kosten sei seiner Ansicht nach nicht möglich. Das Gutachten diene der gesamten Schadensermittlung. Er habe die Gutachterkosten - anders als etwa die Rechtsanwaltskosten - nicht von vornherein auf die festgelegte Haftungsquote begrenzen können. Die Kosten dienten seiner Rechtsverfolgung, um den Anteil des ihm entstandenen Sachschadens vom Beklagten ersetzt zu bekommen. Sachverständigenkosten seien deshalb - außer bei hier nicht zur Frage stehenden Bagatellschäden - im Rahmen der Rechtsverfolgung erstattungsfähig.

Gutachten dient auch dem Geschädigten

Die Richter teilten diese Ansicht jedoch nicht mit dem Kläger. Die Sachverständigenbeauftragung erfolge nicht allein zur Rechtsverfolgung. Darüber hinaus stellten sie Herstellungsaufwand dar. Der sei - ebenso wie die Reparaturkosten - sehr wohl Bestandteil der Schadensaufteilung. Wie die unmittelbaren Schäden am Auto selbst sei die Begutachtung ebenfalls durch den Unfall verursacht. Nur wenn der Geschädigte den Unfall vollkommen allein verursacht hätte, wären sie nicht angefallen. Bei mehreren Schadensverursachern dienten die Kosten dagegen immer auch dem Interesse des Geschädigten. Ansonsten könne er keine Gewissheit über das Ausmaß des Schadens erlangen. Das damit erlangte Wissen bestimme wiederum die von ihm zu tragenden Kosten und die Auswahl der Reparaturmaßnahmen. Nicht zuletzt sei den maßgeblichen Regelungen für die Schadensverteilung eine Trennung zwischen unmittelbaren Kosten des Schadens einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits fremd. Von ihrer Art her seien Sachverständigenkosten mit Kosten der Rückstufung in der Kaskoversicherung vergleichbar. Diese Kosten nähmen in jedem Fall an der Haftungsquote teil.

(OLG Hamm, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-6 U 138/11)

(GUE)

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