Probezeit – der größte Irrtum

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Welche Folgen hat die Probezeit für Arbeitnehmer? Was, wenn keine Probezeit vereinbart wurde? Und: Welche Auswirkung hat die Probezeit auf den Kündigungsschutz? Hier herrschen viele Irrtümer vor. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck klärt auf.

Viele denken, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter leichter kündigen kann, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Gleichzeitig meinen viele, dass der Arbeitnehmer ohne Vereinbarung einer Probezeit Kündigungsschutz genießt. Kurzum: Die Probezeit habe etwas mit dem Kündigungsschutz zu tun

Das ist falsch. Der Kündigungsschutz hängt regelmäßig nur an der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, wie üblicherweise immer in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, macht es keinen Unterschied, ob eine Probezeit vereinbart wurde, oder nicht: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter grundsätzlich jederzeit kündigen – es sei denn die Kündigung ist treuwidrig oder erfüllt einen Diskriminierungstatbestand.

Die Probezeit hat lediglich einen Zweck: Nämlich dass die Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt wird. Diese Zweiwochenfrist erleichtert dem Arbeitgeber die finanziellen und organisatorischen Bürden einer Kündigung; sie ändert nichts an seinen Möglichkeiten, einen Mitarbeiter los zu werden.

Erst wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, und zwar: falls der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist, erst dann greift der strenge Kündigungsschutz, der den Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützt, sofern der Arbeitgeber keinen wirksamen Kündigungsgrund vorweisen kann.

Gibt es Fälle, in denen der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt wird? Ja, das ist möglich, allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart.

Sinnvoll ist diese Abmachung besonders dann, wenn der Arbeitnehmer einen sicheren Job aufgibt und zu einem anderen Arbeitgeber wechselt. Hier sollte man sich absichern und das Risiko einer Kündigung ohne den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich ausschließen.

Ist der Arbeitnehmer in einer starken Verhandlungsposition, ist es nicht unüblich, dass man für die Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise im ersten Jahr, eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Gründen ausschließt. Arbeitnehmertipp: Bevor man in solche Verhandlungen eintritt, sollte man sich hierzu ausführlich von einem erfahrenen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen.

Weiterführende Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage aus Arbeitnehmersicht: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Alles zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag, einschließlich Musterklage, Musterschreiben, Mustervereinbarung, sowie Arbeitnehmertipps: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Vorladung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), Depression am Arbeitsplatz, Überlastungsanzeige, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: https://kuendigungen-anwalt.de.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema