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Prozesskostenhilfe: Schmerzensgeld braucht nicht für Prozesskosten eingesetzt zu werden

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Durch Beschluss vom 26.05.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Schmerzensgeld nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen eingesetzt werden muss.

Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht darin, Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Integrität auszugleichen und dem Geschädigten Genugtuung für die erlittenen Beeinträchtigungen zu gewähren. Es soll das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtern. Der Geschädigte muss deshalb frei über das Schmerzensgeld verfügen können. Er braucht es nicht für Prozesskosten einzusetzen.

Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass auch sehr hohe Schmerzensgeldzahlungen geschützt sind und auch bei geringen Streitwerten und somit niedrigen Prozesskosten keine Ausnahme gilt. Denn der Schutz erstreckt sich nicht nur auf einen bestimmten Anteil, sondern auf das Schmerzensgeld in seiner ganzen, noch vorhandenen Höhe.

Die Entscheidung bezieht sich auf ein Verfahren zum Wohngeldrecht. Mit dem genannten Beschluss hat das BVerwG zugleich die Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen, um über die Frage zu entscheiden, ob bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 C 10.11 weitergeführt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2011, Az.: 5 B 26.11, 5 PKH 7.11)

(download unter: http://rkb-recht.de/uploads/BVerwG_26.05.2011_5B26.11.PDF)

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