Recht auf Urlaub – Arbeitgeber muss zum Urlaub auffordern

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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Aber was passiert mit dem Urlaubsanspruch am Ende des Jahres, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht rechtzeitig nimmt?

Bisher war es die Pflicht des Arbeitnehmers, sich rechtzeitig um die Gewährung seines Urlaubs zu kümmern. Wenn er dies nicht tat, drohte der Urlaubsanspruch am Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres zu verfallen.

Mit einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) werden nun Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über eine Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts muss dieses das Beurlaubungsgesetz europarechtskonform auslegen. Der Arbeitgeber ist in Zukunft angehalten, den Arbeitnehmer aktiv aufzufordern, seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Tut er dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel nicht.

Mit den Worten des Gerichts muss der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür [...] sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.

Wichtig für den Arbeitnehmer

Ihr Urlaubsanspruch erlischt nach der neuen Rechtsprechung erst dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig darüber aufklärt, dass Sie alsbald Ihren rechtmäßigen Urlaub nehmen sollten, weil er sonst mit Ablauf des Kalenderjahres wegzufallen droht.

Dennoch sollten Sie als Arbeitnehmer sich so früh wie möglich Gedanken über die gewünschten Urlaubszeiten zu machen und den Arbeitgeber darüber informieren. Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nach und können Sie dann den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wichtig für den Arbeitgeber

Sie sollten in Zukunft Ihre Arbeitnehmer möglichst früh, bestenfalls zu Beginn des Kalenderjahres, auffordern, ihren Urlaub zu nehmen. So bleibt Ihnen ausreichend Zeit, die jeweiligen Urlaubswünsche zu koordinieren und Sie entsprechen Ihrer Pflicht, die Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, ihren Jahresurlaub zu nehmen. Vergessen Sie keinesfalls, Ihre Arbeitnehmer darüber aufzuklärenden (bestenfalls schriftlich), dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen wird, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird.

Viele weiterführende Hinweise rund um das Urlaubsrecht finden Sie unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/jahresurlaub/

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

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[DJ/ts]


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