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Rechtliches rund um den Muttertag

  • 6 Minuten Lesezeit
Rechtliches rund um den Muttertag
anwalt.de-Redaktion

Der Zündstoff beginnt beim Kauf des passenden Muttertagsgeschenks über das Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen und reicht bis hin zum Umgangsrecht getrennt lebender Eltern. 

Kaufrechtliche Fragen zum Muttertag 

Das Muttertagsgeschenk gehört für viele Deutsche zum Muttertag einfach dazu. Unabhängig davon, welche Ansicht sie zum Muttertag vertreten: Eine kleine Aufmerksamkeit darf es dann doch sein, schließlich freut sich Mutti in den meisten Fällen doch darüber. Deshalb boomt der Einzelhandel am Muttertag und damit auch der kaufrechtliche Ärger. Im Zentrum stehen dabei immer wieder dieselben Fragen: Muss die Blumenbestellung bezahlt werden, wenn die Blümchen erst am Montag geliefert werden, was passiert, wenn der Blumenhändler die falschen Blumen schickt und kann der Vertrag widerrufen werden, wenn Mutti sich doch nicht freut?

Montag statt Sonntag – der Blumenbote kommt zu spät 

Bei der Bestellung von Blumen zum Muttertag handelt es sich rechtlich gesehen um ein sog. Fixgeschäft. Von einem Fixgeschäft sprechen die Juristen immer dann, wenn das Interesse an der Erfüllung eines Vertrages nur an einem bestimmten, fixen Tag besteht und der Kunde den Vertragsgegenstand danach nicht mehr braucht. Das ist klassischerweise beim Hochzeitsmenü, dem Hochzeitstrauß oder eben den Blumen zum Muttertag der Fall. Der Vertragspartner muss bei diesen speziellen Geschäften seine Leistung daher zu dem bestimmten Termin erbringen und kann sie gerade nicht mehr nachholen. Werden die Blumen nicht am Sonntag, sondern erst am Montag geliefert, müssen sie weder abgenommen noch bezahlt werden – denn der Muttertag ist dann schlicht vorbei.   

Sonnenblumen statt Tulpen

Häufig wollen Kinder ihrer Mama nicht irgendwelche Blumen schenken, sondern ihre Lieblingsblumen oder Blumen, die sie besonders mag. Sie bestellen deshalb explizit einen Strauß Tulpen, Dahlien oder eine violette Orchidee. Wenn der Blumenbote dann stattdessen mit Sonnenblumen oder Rosen vor der Türe steht, ist der Ärger groß. Juristisch gesehen hat der Blumenhändler seine Pflicht aus dem Kaufvertrag damit nicht erfüllt, denn bei einer Tulpenbestellung sind Sonnenblumen – kaufrechtlich ausgedrückt – mangelhafte Tulpen. Der Käufer der Tulpen kann daher verlangen, dass der Verkäufer bis zum Abend den richtigen Blumenstrauß nachliefert. Das Gleiche gilt, wenn der Blumenbote mit einer weißen statt einer violetten Orchidee vor der Tür steht. Man muss sich daher trotz des zeitlich engen Rahmens auch am Muttertag nicht mit einer falschen Lieferung zufriedengeben, sondern kann darauf bestehen, dass der Verkäufer die bestellten Tulpen, violette Veilchen oder Dahlien liefert. 

Widerrufsrecht 

Wie in allen anderen Bereichen auch, werden Blumen, Pralinen oder Parfüm zum Muttertag häufig nicht mehr im Geschäft vor Ort gekauft, sondern bequem im Internet bestellt. Rechtlich steht dem Käufer bei Onlinekäufen fast immer ein Widerrufsrecht zu. Deshalb fragen sich viele Käufer, ob sie den kurz vor Muttertag geschlossenen Kauf nicht einfach widerrufen können, wenn sich die Mama doch nicht über das Geschenk gefreut hat. Da das Widerrufsrecht dem Verbraucher beim Online-Shopping grundlos zusteht, besteht diese Option in der Regel tatsächlich. 

Jedoch gibt es vom Widerrufsrecht auch Ausnahmen, wie z. B. Bestellungen von leicht verderblichen Waren. Hierzu gehören grundsätzlich auch Schnittblumen, da sie sich meist keine zwei Wochen halten. Anders sieht es bei Topfblumen aus, die nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle wohl nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen (OLG Celle, Beschluss v. 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12). Die Entscheidung bezog sich zwar auf wurzelnackte lebende Bäume, jedoch ist die Begründung gleichermaßen auf eingepflanzte Topfpflanzen übertragbar. Bei Topfpflanzen, vorverpackten Pralinen, Parfüm, Ohrringen etc. besteht daher grundsätzlich das Widerrufsrecht. Der Vertrag über den Blumenstrauß kann hingegen nicht widerrufen werden.

Ladenschlussrechtliche Frage zum Muttertag 

Auch wenn viele heute ihre Muttertagsblumen im Internet bestellen, machen die lokalen Blumenläden dennoch ein gutes Geschäft. Rechtlich ist dafür aber notwendig, dass sie am Muttertag, der stets ein Sonntag ist, ihre Türen überhaupt öffnen dürfen. Nach dem Ladenschlussrecht ist der Verkauf am Sonntag jedoch generell verboten. Die genaue Ausgestaltung des Verkaufsverbots an Sonn- und Feiertagen obliegt den Ländern. Die meisten Bundeländer machen gerade für Bäckereien und Blumenläden an Sonntagen eine Ausnahme und gestatten den Verkauf innerhalb eines gewissen Zeitfensters. Deshalb haben viele Blumengeschäfte am Muttertag zumindest am Vormittag geöffnet. 

Für viel Aufsehen sorgte 2008 das Land Baden-Württemberg, das den Verkauf von Blumen am Muttertag zwar generell sechs Stunden lang erlaubt, jedoch ein Öffnungsverbot für den ersten Weihnachtsfeiertag, den Ostersonntag und den Pfingstsonntag aufgestellt hat. Da in diesem Jahr der Muttertag ausgerechnet auf den Pfingstsonntag fiel, war der Blumenverkauf verboten. Als verschiedene Städte versuchten, eine Ausnahme zu schaffen, landete der Streit um die Öffnung von Blumenläden an besagtem Muttertag schließlich vor Gericht. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss v. 30.04.2008, Az.: 9 K 1280/08), das VG Freiburg (Breisgau) (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss v. 30.04.2008, Az.: 6 K 785/08) und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.01.2008, Az.:1 S 1167/08) lehnten den Verkauf tatsächlich ab und stellten fest, dass die Gemeinden nicht befugt seien, den Blumenhändlern am Pfingstsonntag den Verkauf der Muttertagsblumen zu gestatten. 

Familienrechtliche Fragen zum Muttertag 

Für viel Zündstoff sorgt der Muttertag im Familienrecht bei getrenntlebenden Eltern, wenn der Muttertag auf das Papa-Wochenende fällt. Nicht allen Eltern gelingt es im Sinne ihres Kindes eine Lösung für das Problem zu finden und etwa das Wochenende ausnahmsweise zu tauschen. Stellt sich der Vater quer und besteht auf sein Wochenende, stellt sich für die Mütter die Frage, ob der Vater ihnen das Kind am Muttertag tatsächlich rechtlich vorenthalten darf oder ob sie nicht einen Anspruch auf den Umgang mit dem Kind am Muttertag haben – zumal der Muttertag grade bei Kindern im Kindergarten- und Schulalter noch eine hohe Bedeutung hat. 

Eine eindeutige Regelung enthält das Gesetz hierzu leider nicht, denn es stellt lediglich fest, dass Kinder ein Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil haben und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Zur konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts und damit der Frage, wie das Umgangsrecht an besonderen Tagen wie Muttertag, Vatertag oder Geburtstagen ausgestaltet wird, schweigt das Gesetz aber. Generell ist Eltern daher zu raten, sich – gerade im Interesse ihres Kindes – abzustimmen und gegenseitig entgegenzukommen. Besteht man als Vater am Muttertag auf das Papa-Wochenende, trifft man nicht nur die Exfrau, sondern stets auch das Kind. Außerdem wird sich auch die Kindsmutter nicht mehr besonders kooperativ zeigen, wenn es dem Vater anlassbedingt mal wichtig ist, außerhalb der Reihe das Kind zu haben (z. B. für einen gemeinsamen Urlaub, den eigenen Geburtstag oder den Vatertag).

Wenn der Streit um den Umgang am Muttertag nicht außergerichtlich beigelegt werden kann, muss eine Umgangsregelung vom Familiengericht getroffen werden. Zumeist entscheiden die Gerichte, dass der Muttertag zumindest stundenweise der Mutter vorbehalten ist, auch dann, wenn das Kind gar nicht bei ihr, sondern dem Vater lebt und der Muttertag nicht auf ein Umgangswochenende der Mutter fällt. Gleiches gilt übrigens für den Vatertag.

Schadensersatzrechtliche Frage zum Muttertag 

Ebenfalls schon etwas älter, aber dennoch sehr interessant und amüsant ist die Klage eines Familienvaters gegen einen Gastwirt auf die Rückzahlung von 15 DM aus dem Jahr 1990. Hintergrund der Klage war ein Restaurantbesuch der Familie zum Muttertag. Der Vater hatte eigens hierfür einen Tisch in dem Restaurant mit abwechslungsreichen Speisen reserviert. Nach der Getränkebestellung stellte die Familie fest, dass der Gastwirt aufgrund des Muttertags nur ein einziges Gericht anbot, was er angeblich zuvor nicht erwähnt hatte. Als die Familie daraufhin das Restaurant wechseln wollte, verlangte der Gastwirt wegen der fehlenden Essensbestellung einen vertraglichen Schadensersatz von 15 DM. Zu Unrecht entschied das Amtsgericht (AG) Siegburg (AG Siegburg, Urteil v. 30.11.1990, Az.: 6 C 464/90).

Wer einen Tisch bestellt, ist zwar grundsätzlich verpflichtet, zum angegebenen Zeitpunkt zu erscheinen und grundsätzlich ein Menü einzunehmen. Jedoch steht zum Zeitpunkt der Tischreservierung noch nicht fest, was und wie viel der Gast verzehren wird. Das Schutzinteresse des Wirts ist daher beschränkt und er darf auf keinen Fall erwarten, dass der Gast auch dann bestellt, wenn ihm das Speiseangebot überhaupt nicht zusagt. Wenn der Gastronom an einem bestimmten Tag nur eine eingeschränkte Speisenauswahl anbietet, muss er das unternehmerische Risiko zu tragen, dass das eingeschränkte Angebot einem Gast nicht zusagt und dieser daher wieder von dannen zieht. Einen Schadensersatzanspruch hat er diesem Fall nicht, sodass die 15 DM zurückgezahlt werden mussten.

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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