Rechtmäßigkeit einer Kündigung nach Blick in das Kündigungsschutzgesetz

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Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, stellt sich sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite oftmals die Frage der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz. Das Stichwort der „sozialen Rechtfertigung“ spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ausgesprochen wurde. Dabei muss mindestens ein erheblicher Grund vorliegen, der die Kündigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angemessen erscheinen lässt.

Jedoch kommt - vereinfacht gesagt - die Schutzwirkung dieses Gesetzes nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG erst zum Tragen, wenn der betreffende Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Verwaltung mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt ist. Ob ein rechtliches Vorgehen gegen eine Kündigung Aussicht auf Erfolg hat, hängt also maßgeblich davon ab, wer Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist. Denn klar dürfte sein, dass nicht jeder Beschäftigte eines Betriebs auch gleich ein Arbeitnehmer ist.

So entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. April 2021, dass (Fremd)geschäftsführer nur in den seltensten Fällen und unter besonderen Voraussetzungen als Arbeitnehmer im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB anzusehen seien und damit regelmäßig keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Betriebsgröße finden. Dies, obwohl § 23 KSchG die Einbeziehung gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person nicht von vornherein ausschließt. Mangels Gebotenheit könne auch keine generelle Ausdehnung des nationalen Arbeitnehmerbegriffs durch Unionsrecht hierüber hinweghelfen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei bis zu zehn Arbeitnehmern zuzüglich beliebig vieler (Fremd)geschäftsführer erleichterte Kündigungsvoraussetzungen gelten.

Ist die Grenze des Kleinbetriebs nur knapp unterschritten und soll einer Kündigung erfolgreich entgegengetreten werden, müsste der Arbeitnehmer im Zweifel also die Arbeitnehmerqualität der (Fremd)geschäftsführer darlegen, um so den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu eröffnen.

Fazit: Ob bei einer Kündigung die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind, hängt also von der korrekten Berechnung der Betriebsgröße anhand der richtigen Bewertung der eingestellten Arbeitnehmer als solche ab. Hierzu und zu Fragen rund um Kündigungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


Rechtmäßigkeit einer Kündigung nach Blick in das Kündigungsschutzgesetz

Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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