Rentenanpassung von Betriebsrenten und Arbeitgeberhaftung für Rentenanpassung bei der rückgedeckten Unterstützungskasse

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1.    Anpassung von Betriebsrenten – gesetzliche Regelung

§ 16 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) verpflichtet Arbeitgeber alle drei Jahre zur Anpassungsprüfung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei hat der Arbeitgeber  entsprechend der individuellen Situation über eine Erhöhung unter Zugrundelegung der Inflation in diesem Zeitraum zu entscheiden. Maßstab für den Arbeitnehmer ist hierbei also der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Inflation). Weiterer Anhaltspunkt für den ehemaligen Arbeitnehmer ist die Lohnentwicklung in seinem früheren Unternehmen. Maßstab für den Arbeitgeber ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Möglichkeit. Die Verpflichtung der Anpassungsprüfung und Anpassung alle 3 Jahre entfällt dann, wenn sich der Arbeitgeber in seiner Zusage zu einer festen Anpassung jedes Jahr verpflichtet. Regelmäßig legt man hier eine Steigerung von 1 % jährlich fest. 

2.    Handhabung in der Praxis 

Sowohl bei Direktzusagen als auch bei Unterstützungskassenzusagen ist es seit vielen Jahren üblich, mit Vereinbarung einer festen Rentensteigerung von 1 % der 3 jährlichen Anpassungsprüfung zu entgehen. Die Gründe für diese Handhabung und die standardmäßige Empfehlung dieser festen Dynamik-Regelung für den Arbeitgeber sind vielfältig.

Zum einen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Verbraucherpreisentwicklung bzw. die Inflation in 3 Jahren regelmäßig über 3 % insgesamt liegen dürfte.
Unternehmer mit Direktzusagen sind zu dieser Regelung auch deshalb gerne bereit, da diese garantierte Steigerung von Anfang an bei der Rückstellungsberechnung der Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden darf und damit zu einer höheren Pensionsrückstellung und damit einhergehend zu einer früheren Steuerer-sparnis führt.
Auch bei Zusagen über rückgedeckte Unterstützungskassen wollte niemand eine ungewisse Rentensteigerung aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung riskieren und hat deshalb eine feste Dynamik von 1 % in der Zusage vereinbart. Die dahinterstehenden Tarife sahen diese automatische, garantierte Erhöhung meist nicht vor. Die Gesellschaften vertrösteten die Unternehmer damit, dass aufgrund der Überschüsse eine Erhöhung von 1 % immer drin sei und die Versicherung dies voraussichtlich auch erwirtschaftet. Tarife mit einer garantierten und nicht nur erhofften Rentensteigerung durch Überschüsse hätten zu signifikant geringeren Renten von Anfang an geführt.
Pauschaldotierte Unterstützungskassen haben auch in der Vergangenheit überwiegend Kapitalzusagen vereinbart, um Planbarkeit und Kalkulationssicherheit für den Arbeitgeber herzustellen. Im Falle von Rentenzusagen hat man hier regelmäßig auch eine feste Dynamik mit 1 % vereinbart und dies in Berechnungen entsprechend berücksichtigt.

Altfälle ohne diese Dynamik sind aber noch immer vorhanden.
Während Unternehmer mit internen versicherungsfreien Versorgungswerken wie der Direktzusage oder der pauschaldotierten Unterstützungskasse regelmäßig ihre Verpflichtungen sehr gut kennen und auch kalkulieren, sind sich Unternehmer mit internen versicherungsrückgedeckten Versorgungswerken, wie der rückgedeckten Unterstützungskasse, regelmäßig der Tragweite ihrer Verpflichtung nicht bewusst. Diese Unternehmer  waren und sind noch häufig der Meinung, mit pünktlicher und vollständiger Bezahlung der monatlichen Beiträge an die rückgedeckten Unterstützungskasse seien alle ihre Verpflichtungen erfüllt. Dem ist jedoch nicht so.

3.    Haftung der Arbeitgeber mit rückgedeckten Unterstützungskassen und Rentenzusagen

Die grundsätzliche Haftung in der betrieblichen Altersversorgung regelt § 3 Abs. 1. S. 3 BetrAVG. Demnach hat der Arbeitgeber bei allen Durchführungswegen unabhängig ob mittelbar oder unmittelbar, für die Verpflichtung aus den von ihm gemachten Zusagen einzustehen.
Ebenfalls nicht bewusst ist vielen Arbeitgebern, dass sie bei Entgeltumwandlung ebenfalls eine Zusage an Ihre Mitarbeiter erteilen.
Jede betriebliche Altersversorgung setzt schon definitionsgemäß eine Zusage voraus. Ob die Mittel dafür von Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer kommen ist unerheblich, dies ist letztlich nur die Art der Finanzierung. Aller Anfang ist die Zusage des Arbeitgebers an den Mitarbeiter. Ob der Arbeitgeber dann seine Verpflichtung erfüllen will, indem er bei einer Versicherung anspart und auf deren Leistung vertraut oder selbst auf die monatlichen Beiträge aufpasst und dann in einem einzigen Betrag inklusive Zinsen dem Mitarbeiter zukommen lässt oder in Form eine entsprechend berechneten Rente, ist ebenfalls für die Frage der Haftung irrelevant. Er ist als Arbeitgeber allein verantwortlich für die Erfüllung.

Probleme des Versicherers gehen zu seinen Lasten. Ob dies Veränderungen der Rentenfaktoren oder Garantien sind, die zu geringeren Renten führen, (siehe mein Rechtstipp zur Senkung der Garantien) oder sonstige Probleme, die zur Leistungsreduktion führen (siehe mein Beitrag zur Kölner Pensionskasse oder Caritas Pensionskasse), alleine verantwortlich ist der Arbeitgeber, die Verpflichtung dem Mitarbeiter gegenüber auch zu erfüllen.
Gerade Arbeitgeber mit rückgedeckten Unterstützungskassen haben die letzten Jahre festgestellt, dass die Erhöhung um 1 % jährlich aus Überschüssen nicht erwirtschaftet wird, da Überschüsse seit vielen Jahren sich bereits nahe Null bewegen. Manche Mitarbeiter kennen ihre Ansprüche auf Anpassung allerdings nicht und sind mit dem zufrieden, was ihnen überwiesen wird, insbesondere wenn es sich mit dem deckt, was anfangs zugesagt wurde als Rente für das Erstjahr. Dynamiken geraten leicht aus dem Fokus und werden vom Mitarbeiter vergessen.
Andere Arbeitgeber haben schon die Erfahrung gemacht, dass sie monatlich mit jährlich steigender Tendenz Fehlbeträge auszugleichen haben. Die Allianz-Pensions-Management e.V. als Unterstützungskasse der Allianz hat schon vor Jahren ihre Trägerunternehmen auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Zur Lösung wurden den Trägerunternehmen 3 Möglichkeiten vorgeschlagen:
- Die Unterstützungskasse überweist die Renten Brutto an den Arbeitgeber und dieser legt die fehlende Differenz darauf
- Die Unterstützungskasse wird mit der Rentenverwaltung beauftragt und die fehlende Dynamik wird als Einmalbeitrag zum Anpassungstermin für eine zusätzliche Rückdeckungsversicherung überwiesen
- Die bestehende Versicherung wird durch einen Einmalbetrag um eine entsprechende Dynamik erhöht

So oder so, die meisten Arbeitgeber waren überzeugt, mit dem Monatsbeitrag oder der Weiterleitung der Entgeltumwandlungen ihre Verpflichtungen erfüllt zu haben.

4.    Meine Empfehlung 

Derartige Entwicklungen sind keine Überraschung und hätten bereits bei Einrichtung und Wahl entsprechender Tarife entweder vermieden oder entsprechend beraten worden können. Wenn auch bei Altfällen zwar wenig oder immerhin noch bedeutende Handlungsmöglichkeiten bestehen, stehen für die Zukunft vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine Überprüfung eines Versorgungswerks und die Feststellung zu erwartender und möglicher Risiken lohnt zu jedem Zeitpunkt. Interne Durchführungswege unter Ausschluss von Versicherungen schaffen nicht nur wichtige und oft notwendige Liquidität und Liquiditätsreserven, sondern sind bei Kapitalzusagen auch in jedem Zeitpunkt absolut kalkulierbar.  

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen in Zusammenhang mit dieser Thematik zur Verfügung und unterstützen Sie auch bei entsprechender Neuordnung Ihres Versorgungswerks.


Foto(s): Authent


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