BAG zur Anpassung von Betriebsrenten

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Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Betriebsrentnern 

BAG, Urteil vom 10.12.2019, 3 AZR 122/18 (zu § 16 BetrAVG, § 30c BetrAVG)

Betriebsrentenanpassungsprüfung: Voraussetzungen für den Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung durch BAG geklärt

Müssen Arbeitgeber bei Durchführung der Betriebsrente über regulierte Pensionskassen doch nach § 16 BetrAVG die Rente erhöhen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem von mir geführten Verfahren mit der Frage befasst, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Prüfung befreit ist, ob Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind.

Das BAG hat die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit ist, klar definiert:

  1. Bei Eintritt des Versorgungsfalles muss durch eine unabdingbare vertragliche Regelung sichergestellt sein, dass die Überschussanteile (sofern solche anfallen) weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen.
  2. Bei Eintritt des Versorgungsfalles muss sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und dies auch so bleibt.
  3. Bei Rentenbeginn muss gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
  4. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 % eingehalten.
  5. Die von den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen darüber hinaus betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen – also finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zur Altersversorgung, Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt. Andere Leistungen, etwa rechnerische Rückstellung, dürften demnach nicht statthaft sein.
  6. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, kommt der Arbeitgeber in den Genuss der Befreiung von der Anpassungsprüfung. Anderenfalls bleibt er verpflichtet, die Erhöhung der Betriebsrente zu prüfen und durchzuführen.

Anpassungsprüfung – der Hintergrund

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bisher führten diese Anpassungen in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf Versteigerungen von 3–6 %.

Im Jahre 1999 wurde ein Ausnahmetatbestand geschaffen, nach welchem die Anpassungsprüfungspflicht unter gewissen Voraussetzungen entfallen soll. Danach soll es etwa genügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

Besonders umstritten war in der Vergangenheit die Regelung des §§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Danach soll die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entfallen, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des §§ 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des §§ 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden …

Hier gab es wiederholt Eingriffe durch den Gesetzgeber und Korrekturen durch das Bundesarbeitsgericht. Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bisher führten diese Anpassungen in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf Versteigerungen von 3–6 %.

Im Jahre 1998 wurde ein Ausnahmetatbestand geschaffen, nach welchem die Anpassungsprüfungspflicht unter gewissen Voraussetzungen entfallen soll. Danach soll es etwa genügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

Besonders umstritten war in der Vergangenheit die Regelung des §§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetriebsrentenG. Danach soll die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entfallen, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des §§ 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des §§ 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden …

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.12.2019, 3 AZR 122/18)

Die Klägerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Im November 1983 erteilte die Beklagte eine Versorgungszusage, die über den Bankenversicherungsverein (BVV), eine Pensionskasse, durchgeführt wurde. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente i.H.v. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12.02.2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 01.10.2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision vor dem BAG war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Zurückverweisung an das Hessische Landesarbeitsgericht zur Sachaufklärung

Weil das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz nicht alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend feststellen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Daher ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

(Vorinstanz: LArbG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2018 – 6 Sa 183/17; Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 44/2019 v. 10.12.2019 – juris).

Noch ungeklärt: Verfassungs- und Europarechtwidrigkeit des § 30c Abs. 1 Nr. 1a BetrAVG

Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stehe noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt seien. Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG mit Verfassungs- und Unionsrecht problematisiert. Dazu habe das BAG beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen müssen.

Auch für Sie: mehr Rente?

Für Betriebsrentner ist diese Entscheidung sehr interessant. Viele Arbeitgeber haben die Vorgaben des BAG bei der Gestaltung ihrer Arbeitsverträge nicht eingehalten. 

Sehr oft fehlt es schon an einem unabdingbaren vertraglichen Versprechen, die Überschussanteile gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden. Unabdingbarkeit liegt nur vor, wenn das Recht nicht wieder entzogen werden kann.

In der Regel findet sich in den Arbeitsverträgen bzw. Versorgungsversprechen der Arbeitgeber im Zusammenhang mit regulierten Pensionskassen (insbesondere im Bereich der Banken) nur eine sog. dynamische Verweisung auf die Regelungen der Pensionskasse (Satzung). Im entschiedenen Fall lautete die vertragliche Regelung nur wie folgt:

„Als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (a. G.) BVV – einer privaten Pensionskasse – sind wir verpflichtet, Sie während der Zugehörigkeit zu unserem Institut (Anm. des Verfassers: Bank als Arbeitgeber) dort zu versichern. … Näheres bitten wir der anliegenden Satzung sowie den Versicherungsbedingungen zu entnehmen…“

Bei einer solchen Regelung fehlt es an einer eigenen Zusage zur Überschussverwendung des Arbeitgebers ebenso, wie an der obligatorischen Unabdingbarkeit, denn die Pensionskasse hat es jederzeit in der Hand, die Regelungen zur Überschussverwendung in der Satzung aufzuheben oder zu ändern.

Allein dies versperrt dem Arbeitgeber die Berufung auf den Ausschlusstatbestand.

Auch die Erfüllung der weiteren Anforderungen des BAG im Hinblick auf die Abgrenzung der Versicherungsbestände, die Verwendung zur Erhöhung laufender Leistungen, an Angemessenheit befristeter Erhöhungen und die Einordnung der aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG ist bei vielen Versorgungswerken fraglich.

Betriebsrentner sollten deshalb prüfen, ob für ihren Rentenanspruch ein Anspruch auf Anpassungsprüfung besteht.

Jetzt handeln – Verjährung droht zum 31.12.2019

Der Anspruch auf Anpassungsprüfung verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Allerdings können längere Verjährungsfristen laufen. Darüber hinaus ist auch ein verjährter Anspruch auf Anpassungsprüfung im Wege der sogenannten nachholenden Anpassungsprüfung aufzufangen. Dabei wird bei unterbliebener Anpassung auf den Zeitpunkt des Beginns der Rente abgestellt und eine entsprechende Erhöhung nachgeholt.

Kostenlose Erstberatung durch Fachanwalt – machen Sie den Quickcheck

Gerne berate ich Sie über Ihre Möglichkeiten. Bitte beachten Sie, dass am 31.12.2019 Teile Ihres Anspruches verjähren könnten. Gerne prüfen wir bis dahin, ob Ansprüche bestehen und machen diese erforderlichenfalls rechtssicher gelten.



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