Rentenzusage mit Kapitaloption in der pauschaldotierten Unterstützungskasse

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1. Sinn und Zweck der pauschaldotierten Unterstützungskasse
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist neben der Direktzusage /
Pensionszusage  ein weiterer versicherungsunabhängiger bzw. versicherungsfreier Durchführungsweg in der bAV (betrieblichen Altersversorgung). Die pauschaldotierte Unterstützungskasse  kann grundsätzlich sehr flexibel auf die Anforderungen, Wünsche und Bedürfnisse  eines Unternehmens zugeschnitten werden.

Hauptziele sind jedoch regelmäßig die Schaffung von Liquidität oder auch Innenfinan-zierung,  die freie Kapitalanlage, die Vermeidung von Pensionsrückstellungen und vor allem die flexible arbeitsrechtliche Ausgestaltung zur Erreichung von Mitarbeiterbin-dung und Mitarbeitergewinnung. Letztendlich soll im Ergebnis  mit der betrieblichen Altersversorgung über den Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungs-kasse ein wichtiger Bestandteil eines attraktiven Vergütungsmodells entstehen.

2. Entscheidung über die Leistungsart „Rente oder Kapital“
Eine der vielen Entscheidungen, die ein Arbeitgeber in der Ausgestaltung seines indivi-duellen, auf ihn zugeschnittenen Versorgungswerks zu treffen hat, ist die Frage: Leistung in Form von Rente oder Einmalkapital /Einmalzahlung. (Siehe hierzu auch mein Rechtstipp „Rente oder Kapital“: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rente-oder-kapital-in-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_180997.html)

Als Leistung wird im Bereich von KMU (kleinen und mittelständischen Unternehmen) eine Kapitalleistung bzw. Einmalzahlung meist einer lebenslangen Rente vorgezogen.

Teilweise wünschen Unternehmen jedoch auch Rentenzusagen mit einer Kapitaloption. Eine derartige Gestaltung - auch wenn sie einer reinen Rentenzusage immer vorgezo-gen werden sollte - ist allerdings nicht in jedem Fall sinnvoll.  

3. Aspekte,  die bei Rentenmodellen berücksichtigt und beachtet werden sollten
3.1. Renten sollten nie mit dem steuerlichen Faktor 10, sondern beispielsweise mit Faktoren 14 bis 18 umgerechnet werden. Das Kapital, das sich aus  Monatsbeitrag plus Zins mal Laufzeit ergibt, wird also nicht durch 10 geteilt, um die Jahresrente zu erhal-ten, sondern z.B. durch 17.

3.2. Eine Rente mit Kapitaloption sollte nur gewählt werden, wenn hinreichend sicher auch Rente bezahlt werden soll und das Optionsrecht die Ausnahme darstellt.

3.3. Ist zum Leistungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit von Kapitalzahlungen auszugehen, sind originäre Kapitalzusagen steuerlich sinnvoller, da diese zu einer höheren Dotierung und höheren steuerlichen Entlastung führen.

3.4. Grundsätzlich ist bei Rentenzusagen ein Optionsrecht für den Arbeitgeber, eine Kapitalzahlung vornehmen zu können, sinnvoll, um Planungssicherheit in jedem Fall zu bewahren.  

3.5. Der Reiz von Renten ergibt sich für viele Unternehmen in einem noch größeren Unterschied hinsichtlich der Höhe der Leistungen über die pauschaldotierte Unter-stützungskasse im Vergleich zu Versicherungsleistungen als im Falle von Kapitalzah-lungen. Das Langlebigkeitsrisiko ist hier jedoch nicht zu vernachlässigen.

3.6. Bei der Wahl von Rentenfaktoren sollte berücksichtigt werden, dass bei einem Faktor 20 das vorhandene Kapital zwar länger reicht als dies bei Faktor 17 der Fall ist, allerdings auch die steuerliche Entlastung zu Beginn deutlich geringer ist, was diesen Vorteil zumindest teilweise wieder kompensiert.

FAZIT:
Eine sichere Entscheidungsgrundlage liefert letztendlich eine entsprechende Hochrech-nung, aus der sich die Auswirkungen der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Diese Hochrechnung sollte auch mindestens ein Durchschnittsalter von 86 Jahren für die Lebenserwartung vorsehen. Steuerliche Wirkungen allein sollten für eine betriebswirtschaftliche und arbeitsrechtliche Entscheidung aber nicht ausschlaggebend sein.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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