Risiko der Insolvenz einer Unterstützungskasse

  • 3 Minuten Lesezeit

In der Beratungspraxis taucht immer wieder einmal die Frage auf, ob eine Unterstützungskasse in insolvent werden kann, bzw. was sich bei Insolvenz einer Unterstützungskasse an Folgen ergeben kann. Die Thematik ist im Einzelfall komplex und kann und soll hier auch nur hinsichtlich der üblichen Konstellationen behandelt werden.

1. Insolvenzursachen bei einer Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse gewährt nach der Legaldefinition des BetrAVG keine Rechtsansprüche. Von daher hat die Unterstützungskasse grundsätzlich gegenüber dem Arbeitnehmer keine Verpflichtungen, die über das hinausgehen, was der U-Kasse vom Trägerunternehmen zugeführt wurde und als Kassenvermögen auch zur Verfügung steht.
Somit hat der Arbeitnehmer zwar entsprechende Ansprüche gegenüber der Unterstützungskasse, aber keine weitergehenden, als durch eine entsprechende Vermögensdeckung und Dotierungen abgedeckt sind. Trägerunternehmen können zu Leistungen an Unterstützungskassen auch nicht verpflichtet werden bzw. Zahlungen an Unterstützungskassen sind satzungsgemäß regelmäßig freiwillig.
Arbeitgeber sind in der Subsidiärhaftung und haben ggfs. die Leistungen entsprechend der Unterstützungs-kasse oder dem Arbeitnehmer direkt zur Verfügung zu stellen.
Somit ist in dem Zusammenhang im Normal- und Regelfall eine Insolvenzgefahr nicht gegeben.

2. Insolvenzgefahr aufgrund steuerlicher Gründe

Die Freiwilligkeit von Leistungen und die Beschränkung auf vorhandenes Vermögen geht jedoch dann ins Leere, wenn das Finanzamt Forderungen erstellt.
Man kann sich leicht folgenden Fall vorstellen:
Ein Vorstand einer Unterstützungskasse erhält einen Steuerbescheid in rund 7- stelliger Höhe und sucht anwaltlichen und steuerlichen Rat. Nach Überprüfung der Grundlagen des Bescheids auf Basis des geltenden Rechts und den Regelungen der Satzung stellt sich heraus, dass der Bescheid mit hinreichender Sicherheit richtig ist. Es stellt sich weiterhin heraus, dass die Verwaltungsgesellschaft der U-Kasse aufgrund von Verstößen gegen die Zweckbindung einen Schaden verursacht hat, der zu einer Steuerforderung von rund 1 Mio. € geführt hat. Man entscheidet sich zu einem Einspruchsverfahren und letztlich einem Rechtstreit mit der Verwaltung. Ein Verfahren gegen die Verwaltungsgesellschaft lohnt sich leider nicht, da man feststellt, dass die Haftung der Verwaltungsgesellschaft aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf einen niedrigen 5-stelligen Betrag beschränkt ist.
Die Finanzverfahren verliert die U-Kasse in allen Instanzen. Dies dauert einige Jahre bis zu einer endgültigen Entscheidung. Die Steuerschuld in der Zwischenzeit war incl. Zinsen auf rund 2 Mio. € angewachsen. Trägerunternehmen haben die Unterstützungskasse zwischenzeitlich verlassen. Zumindest Unternehmen, die professionell beraten sind, nutzen jede Möglichkeit, eine solche Unterstützungskasse zu verlassen. 

Solche Situationen können natürlich dazu führen, dass die Finanzverwaltung Kassenvermögen pfändet und dieses nicht ausreicht und die Mitglieder auch nicht nachschießen wollen. Ist die Steuerschuld höher als ein entsprechendes Vermögen und findet sich kein Konsens in der Mitgliederversammlung, wie diese Situation gelöst werden kann, übersteigen die Steuerschulden schnell ein vorhandenes Vermögen und der Vorstand befindet sich in der Situation, Insolvenzantrag zu stellen. 

Eine wenig qualifizierte, mit den Tücken und Tiefen des Steuerrechts nicht entsprechdnd vertraute Verwaltungsgesellschaft oder gar eine gewerbliche Gesellschaft, die mit unerlaubter Steuerberatung unterwegs ist, kann durchaus ein massives Problem erschaffen.

3. Empfehlung

Mit den richtigen Partnern gibt es keinerlei Risiko für den Unternehmer. 

Eine Prüfung von Qualifikation und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Verwaltungsgesellschaft ist jedem möglich. 


Den Rat den ich Ihnen hier geben kann:


Prüfen Sie die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Verwaltungsgesellschaft. Diese sollte unseres Erachtens nicht unter 4 Mio. € liegen und bei Bedarf auch nach oben angepasst werden können.
Beurteilen Sie, so gut es Ihnen möglich ist, die Kompetenz.
Als hilfreich können sich in diesem Zusammenhang folgende Rechtstipps erweisen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/anforderung-an-eine-hochrechnung-als-entscheidungshilfe-fuer-die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse_182943.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-break-even-zins-im-angebot-fuer-eine-pauschaldotierte-u-kasseunternehmenskasse_183001.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-anbieter-pruefen-und-beurteilen-risiken-minimieren_181759.html



Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Glaab

Beiträge zum Thema