Rückforderung von Bezügen bei Beamten (Versorgung, Besoldung, Zuschlag)

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Genauso wie im Arbeitsrecht kann es passieren, dass auch im Beamtenrecht die Besoldung oder deren Teile zu Unrecht (oder auch nicht) überwiesen wurden. Meist fällt dies erst nach Jahren auf. Die Frage ist nun, wie damit beamtenrechtlich und ggf. auch disziplinarrechtlich umzugehen ist.

Die Beamtengesetze verweisen bei der Rückforderung der Bezüge in der Regel auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und dort auf die Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung. Erhalten Beamte folglich Bezüge ohne rechtlichen Grund sind sie grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dem Grunde nach die Erstattungsvorschrift.

Zu klären ist allerdings einerseits das Verfahren, andererseits auch inhaltliche Regelungen zum etwaigen Rechtsgrund.

Teilweise geht es um Familienzuschläge die aus verschiedenen Gründen (z. B. fehlende Unterhaltsverpflichtung) weggefallen sind, falsch berechnete Reisekosten, Zulagen, die trotz Wegfall weitergezahlt werden. Merkt der Dienstherr den Fehler, setzt er in der Regel per Bescheid eine Rückforderung fest. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig. Insbesondere ist das vorgesehen Verwaltungsverfahren durchzuführen, das an sich schon fehlerträchtig ist. Allein deshalb führen teilweise Klagen zum Erfolg.

Aber auch materiell rechtlich muss die Zahlung objektiv zu Unrecht erfolgen. Es wird folglich zu klären sein, ob es tatsächlich keinen Anspruch (mehr) auf die Leistung gab. Auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Viel mehr noch, liegt Vorsatz vor, also leistet der Dienstherr aufgrund vorsätzlich falscher Angaben, kommen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen sowie ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn in Betracht.

Allerdings kann auch das Verhalten der Entscheidungsträger der Behörde im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine ganz große Rolle spielen. Denn nicht immer ist die Frage ob etwas zurückerstattet werden muss, sondern teilweise auch wieviel – besonders bei hohen Gesamtbeträgen. So konnten teilweise Forderungen von mehreren Tausend Euro auf ein Minimum reduziert werden. Auch ein Wegfall der Bereicherung die sog. Entreicherung kann eine Rolle spielen, insbesondere wenn das Geld im guten Glauben monatlich vereinnahmt wurde.

Schließlich spielt auch die Verjährung eine wichtige Rolle, denn die Rückforderungsfälle betreffen regelmäßig eine Vielzahl von Jahren, in denen zu viel geleistet wurde. Allerdings nützt es wenig sich pauschal auf die dreijährige Verjährung zu berufen, denn für deren Beginn ist maßgeblich die Kenntnis des zuständigen Entscheidungsträgers. Insoweit sind auch hier besondere Umstände maßgeblich, wenn lag Kenntnis vor, ist eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde gegeben oder ist gar die absolute Verjährungsfrist abgelaufen. All dies sind Fragen, die geklärt werden müssten und die dazu führen können, dass aus einer anfangs angedrohten hohen Rückzahlung letztlich – auch mit Hilfe von Gerichten – am Ende des Verfahrens nur ein Teilbetrag oder gar nichts zurückzuzahlen ist.

Der Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fragen zu konkreten Sachverhalten können gerne gestellt werden, in solchen Fällen handelt es sich um eine (kostenpflichtige) Erstberatung.



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